ESRS Standard
ESRS Standard
Der Begriff "Policy" ist gleichbedeutend mit dem Begriff "Konzept", welcher innerhalb der deutschen Fassung des ESRS-Standards verwendet wird.
25. Das Unternehmen hat die Verfahren zu beschreiben, über die es verfügt, um negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehen, zu verbessern oder an der Verbesserung mitzuwirken, sowie die Kanäle, die den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und prüfen zu lassen.
26. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für die formalen Mittel zu vermitteln, mit denen Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette dem Unternehmen ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar mitteilen können und/oder mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette unterstützt, und wie gemeinsam mit diesen Arbeitskräften Folgemaßnahmen in Bezug auf vorgebrachte Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden.
27. Das Unternehmen erläutert Folgendes:
a) seinen allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschließlich Angaben darüber, ob und inwiefern das Unternehmen die jeweiligen Abhilfemaßnahmen als wirksam bewertet,
b) alle spezifischen Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt gegenüber dem Unternehmen äußern und prüfen lassen können, einschließlich Angaben darüber, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst oder von Dritten eingerichtet wurden,
c) die Verfahren, mit denen es die Verfügbarkeit solcher Kanäle am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette unterstützt oder verlangt, und
d) die Art und Weise, wie die vorgebrachten und angegangenen Probleme verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, unter anderem durch die Einbeziehung von Interessenträgern, die als Zielnutzer vorgesehen sind.
28. Das Unternehmen gibt an, ob und wie es feststellt, dass die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette diese Strukturen oder Verfahren kennen und ihnen vertrauen, um ihre Bedenken oder Bedürfnisse mitzuteilen und prüfen zu lassen. Darüber hinaus gibt das Unternehmen an, ob es über Konzepte zum Schutz von Einzelpersonen gegen Vergeltungsmaßnahmen verfügt. Wurden solche Informationen im Rahmen des ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Informationen verweisen.
29. Kann das Unternehmen die oben genannten erforderlichen Informationen nicht vorlegen, weil es keinen Kanal für die Mitteilung von Anliegen eingerichtet hat und/oder die Verfügbarkeit eines solchen Kanals am Arbeitsplatz der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette nicht unterstützt, so gibt es dies an. Es kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es solche Kanäle oder Verfahren einzuführen beabsichtigt.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 21. Bei der Erfüllung der Anforderungen der Angabepflicht ESRS S2-3 kann sich das Unternehmen am Inhalt der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, der sich auf Abhilfe und Beschwerdemechanismen konzentriert.
AR 22. Zu den Kanälen, über die Bedenken oder Bedürfnisse geäußert werden können, gehören Beschwerdemechanismen, Hotlines, Gewerkschaften (in denen die Arbeitskräfte gewerkschaftlich organisiert sind), Dialogprozesse oder andere Mittel, durch die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette oder ihre rechtmäßigen Vertreter Bedenken oder Bedürfnisse in Bezug auf Auswirkungen äußern können, mit denen sich das Unternehmen befassen soll. Dies kann sowohl Kanäle umfassen, die vom Unternehmen direkt bereitgestellt werden, als auch Kanäle, die von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, in denen die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette beschäftigt sind, zusätzlich zu anderen Mechanismen, die das Unternehmen nutzen kann, um Einblicke in das Management der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte zu erhalten, wie z. B. Audits der Einhaltung der Vorschriften. Stützt sich das Unternehmen zur Erfüllung dieser Anforderung ausschließlich auf Informationen über die Existenz solcher Kanäle, die durch seine Geschäftsbeziehungen bereitgestellt werden, so kann es dies angeben.
AR 23. Um einen besseren Einblick in die Informationen zu erhalten, die unter die Angabepflicht des ESRS S2-3 fallen, kann das Unternehmen erläutern, ob und inwiefern Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die möglicherweise betroffen sind, in Bezug auf jede wesentliche Auswirkung Zugang zu Kanälen auf der Ebene des Unternehmens haben, für das sie arbeiten oder für das sie eine vertraglich vereinbarte Arbeit erbringen.
AR 24. Zu den Mechanismen von Dritten können solche gehören, die von der Regierung, von NRO, Industrieverbänden und anderen Kooperationsinitiativen betrieben werden. Das Unternehmen kann angeben, ob diese für alle Arbeitskräfte, die möglicherweise oder tatsächlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens betroffen sind, oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen handeln oder die auf eine andere Weise Kenntnis von den negativen Auswirkungen haben, zugänglich sind.
AR 25. In Bezug auf den Schutz von Einzelpersonen, die die Mechanismen gegen Vergeltungsmaßnahmen nutzen, kann das Unternehmen beschreiben, ob es Missstände vertraulich behandelt und die Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz wahrt; und ob es den Arbeitskräften ermöglicht wird, die Mechanismen anonym zu nutzen (z. B. durch die Vertretung durch einen Dritten).
AR 26. Wenn das Unternehmen angibt, inwiefern es Kenntnis darüber hat, dass die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette diese Kanäle kennen und ihnen vertrauen, kann das Unternehmen relevante und zuverlässige Daten über die Wirksamkeit dieser Kanäle aus der Sicht der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette vorlegen. Beispiele für Informationsquellen sind Erhebungen zu Arbeitskräften, die solche Kanäle genutzt haben, sowie zu deren Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Ergebnissen.
AR 27. Bei der Beschreibung der Wirksamkeit der Kanäle, über die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Bedenken äußern können, kann sich das Unternehmen auf der Grundlage der „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdeverfahren“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, an den folgenden Fragen orientieren. Die nachstehenden Erwägungen können auf einzelne Kanäle oder auf ein kollektives System von Kanälen angewandt werden:
a) Sind die Kanäle legitimiert, indem sie eine angemessene Rechenschaftspflicht für faires Verhalten gewährleisten und das Vertrauen der Interessenträger stärken?
b) Sind die Kanäle den Interessenträgern bekannt und zugänglich?
c) Verfügen die Kanäle über klare und bekannte Verfahren mit voraussichtlichen Zeitplänen?
d) Gewährleisten die Kanäle einen angemessenen Zugang der Interessenträger zu den Quellen für Informationen, Beratung und Fachwissen?
e) Bieten die Kanäle Transparenz, indem sie den Beschwerdeführern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen und gegebenenfalls einem öffentlichen Interesse entsprechen?
f) Entsprechen die mittels der Kanäle erzielten Ergebnisse den international anerkannten Menschenrechten?
g) Zieht das Unternehmen Erkenntnisse aus den Kanälen, die kontinuierliches Lernen sowohl hinsichtlich der Verbesserung der Kanäle als auch der Verhinderung künftiger Auswirkungen unterstützen?
h) Konzentriert sich das Unternehmen auf den Dialog mit den Beschwerdeführern als Mittel, um einvernehmliche Lösungen zu finden, anstatt einseitig das Ergebnis zu bestimmen?
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S2-3 –Bedenken äußern
Im Jahr 2017 führten wir ein online-basiertes Whistleblower-System ein, das es unseren Mitarbeitenden sowie Kund:innen, Lieferant:innen und anderen Dritten weltweit ermöglicht, Bedenken zu äußern. Über diese Plattform können Probleme wie Korruption, Bestechung, Verstöße gegen Menschenrechte und fragwürde Arbeitsbedingungen, Interessenkonflikte, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und andere relevante Rechtsverstöße gemeldet werden. Das Whistleblower-System ist auf unserer Website zugänglich, um anonyme Meldungen zu ermöglichen. Sobald eine Meldung eingeht, prüft ein Team von Rechtsexpert:innen den Vorfall und leitet ihn gegebenenfalls an die zuständigen Compliance-Beauftragten weiter. Die Anonymität der Meldefunktion stellt sicher, dass sich Einzelpersonen ohne Angst vor Repressalien äußern können.