ESRS Standard
ESRS Standard
ESRS 2 – Allgemeine Angaben
ESRS 2 – Allgemeine Angaben
10. Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben sollten in Verbindung mit den in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 verlangten Angaben gelesen und zusammen mit diesen gemacht werden.
11. Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft zu erläutern, insbesondere hinsichtlich der Ressourcenzuflüsse, Ressourcenabflüsse und Abfälle, und muss Informationen über Folgendes vorlegen:
a) ob das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,
b) ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 1. Bei der Analyse der Wesentlichkeit umweltbezogener Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Umweltverschmutzung in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:
a) Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,
b) Phase 2: Bewertung der mit der Umweltverschmutzung verbundenen Abhängigkeiten und Auswirkungen,
c) Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen und
d) Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse.
AR 2. Die Wesentlichkeitsanalyse für den ESRS E2 entspricht den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes. In der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens.
AR 3. Bei dem Verfahren zur Analyse der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen sind die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten zu berücksichtigen.
AR 4. Die Unterthemen, die von der Wesentlichkeitsanalyse gemäß ESRS E2 abgedeckt werden, umfassen Folgendes:
a) Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung (ohne Treibhausgasemissionen und Abfälle), Mikroplastik und besorgniserregende Stoffe,
b) Abhängigkeiten von Ökosystemdienstleistungen, die bei der Minderung von Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung helfen.
AR 5. Zur Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet, kann das Unternehmen in Phase 1 Folgendes berücksichtigen:
a) die Standorte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden,
b) die Standorte, an denen Emissionen von Wasser-, Boden- und Luftschadstoffen stattfinden, und
c) die Sektoren oder Geschäftsbereiche, die mit diesen Emissionen oder mit der Herstellung, der Verwendung, dem Vertrieb, der Vermarktung und der Einfuhr/Ausfuhr von Mikroplastik, besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen zusammenhängen.
AR 6. Phase 2 bezieht sich auf die Bewertung der Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden wesentlichen Standort oder Sektor/Geschäftsbereich, unter anderem durch die Bewertung des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit.
AR 7.
In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2:
a) Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anhand folgender Kategorien ermitteln:
i. Politik und Recht: z. B. Einführung von Rechtsvorschriften, Belastung durch Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf Ökosysteme), verstärkte Berichterstattungspflichten,
ii. Technologie: z. B. Substitution von Produkten oder Dienstleistungen durch Produkte oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen, Abkehr von besorgniserregenden Stoffen,
iii. Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten einiger Stoffe,
iv. Reputation: z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Rolle einer Organisation bei der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
b) Physische Risiken ermitteln, z. B. plötzliche Unterbrechungen des Zugangs zu sauberem Wasser, saurer Regen oder andere Verschmutzungsereignisse, die wahrscheinlich zu Umweltverschmutzung führen oder geführt haben, mit Folgen für die Umwelt und die Gesellschaft.
c) Chancen ermitteln, die mit der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung zusammenhängen und in folgende Kategorien eingeteilt werden:
i. Ressourceneffizienz: Verringerung der Mengen der verwendeten Stoffe oder Verbesserung der Effizienz der Produktionsverfahren zur Minimierung der Auswirkungen,
ii. Märkte: z. B. Diversifizierung der Geschäftstätigkeiten,
iii. Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,
iv. Resilienz: z. B. Diversifizierung der verwendeten Stoffe und Verminderung der Emissionen durch Innovationen oder Technologien,
v. Reputation: positive Beziehungen zu Interessenträgern durch einen proaktiven Ansatz des Risikomanagements.
AR 8.
Bei der Wesentlichkeitsanalyse kann das Unternehmen die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen innerhalb ihres Lebenszyklus heranziehen.
AR 9.
Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse hat das Unternehmen Folgendes zu berücksichtigen:
a) Eine Liste der Standorte, an denen die Umweltverschmutzung für die Tätigkeiten und die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist.
b) Eine Liste der Geschäftstätigkeiten, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung verbunden sind.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
E5.IRO-1 – Wesentlichkeitsverfahren im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
In unserer Wesentlichkeitsmatrix aus dem Jahr 2022 wurde die Kreislaufwirtschaft als ein relevantes, jedoch nicht strategisches Thema betrachtet. Mit der Entwicklung einer neuen Strategie im Jahr 2023, die sich auf die Langlebigkeit unserer Produkte konzentriert, haben wir die Kreislaufwirtschaft zu einem strategischen und wesentlichen Thema aufgewertet.
Bisher lag unser Fokus in der Berichterstattung vor allem auf der Behandlung von Abfällen aus unseren Betriebsabläufen sowie auf der Wiederverwertung von Fahrzeugen im Rahmen einer Second-Life-Strategie. Der Ressourceneinsatz, das heißt sowohl Materialzuflüsse (Produkte und Ausrüstung, die intern und entlang der Wertschöpfungskette genutzt werden) als auch Materialabflüsse (einschließlich Abfällen, die unsere Organisation verlassen), wurde bislang nicht systematisch erfasst.
In diesem Bericht richten wir daher unseren Schwerpunkt auf unseren allgemeinen Ansatz zum Ressourceneinsatz und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft.