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E3-4 – Wasserverbrauch

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

26. Das Unternehmen hat Informationen über seinen Wasserverbrauch im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben.

27. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis über den Wasserverbrauch des Unternehmens und über seine Fortschritte in Bezug auf seine Ziele zu vermitteln.

28. Die Angabe gemäß Absatz 26 bezieht sich auf eigene Geschäftstätigkeiten und umfasst:

  • a) den Gesamtwasserverbrauch in m³,

  • b) den Gesamtwasserverbrauch in m³ in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress,

  • c) das Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers in m³, (75)

  • d) das Gesamtvolumen des gespeicherten Wassers und Veränderungen bei der Speicherung in m³ und

  • e) alle erforderlichen Hintergrundinformationen in Bezug auf Buchstaben a bis d, einschließlich über die Wasserqualität und -quantität der Wassereinzugsgebiete, über die Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden, z. B. die verwendeten Standards, Methoden und Annahmen, einschließlich der Frage, ob die Informationen berechnet, geschätzt, modelliert oder aus direkten Messungen stammen, und den hierfür gewählten Ansatz, beispielsweise die Verwendung sektorspezifischer Faktoren.

29. Das Unternehmen legt Informationen über seine Wasserintensität vor: Gesamtwasserverbrauch im eigenen Betrieb in m³/Mio. EUR Nettoumsatzerlöse (76).


Application Requirements (AR)

AR 28. Das Unternehmen kann in verschiedenen Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, tätig sein. Bei der Angabe von Informationen nach Absatz 28 Buchstabe b nimmt das Unternehmen solche Informationen nur für Gebiete auf, die gemäß ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3 als wesentlich ermittelt wurden.

AR 29. Bei der Angabe von Hintergrundinformationen über den Wasserverbrauch gemäß Absatz 28 Buchstabe e erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere die Anteile der Messergebnisse, die sich aus direkten Messungen, Probenahmen und Extrapolationen bzw. bestmöglichen Schätzungen ergeben.

AR 30. Das Unternehmen kann Informationen zu anderen Untergliederungen (d. h. nach Sektoren oder Segmenten) übermitteln.

AR 31. Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen zusätzliche Intensitäten auf der Grundlage anderer Nenner bereitstellen.

AR 32. Das Unternehmen kann auch Angaben zu seinen Entnahmen und Ableitungen von Wasser machen.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E3-4 – Wasserverbrauch

Gesamtwasserentnahme

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Rohstoffabbau halten eine Wasserbilanz ein, die den gesetzlichen Vorgaben sowie den Mindestanforderungen des ICMM-Leitfadens Water Reporting 2021: Good Practice Guide entspricht.

Wir überwachen den Wasserverbrauch bei der Planung und Entwicklung neuer Energieprojekte, einschließlich der Nutzung für Bauprozesse und menschlichen Verbrauch. Der Wasserverbrauch bei Projekten im Bereich neuer Energien ist im Vergleich zu anderen Tätigkeiten mengenmäßig unbedeutend. Der gesamte Wasserbedarf für Bau und Entwicklung neuer Energieprojekte wird von Drittanbietern gedeckt.

Eigenes Beispiel

Tabellarische Darstellung, Absatz 28 a)-c)

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