ESRS Standard
ESRS Standard
26. Das Unternehmen hat die Schadstoffe anzugeben, die es durch seine eigenen Tätigkeiten emittiert, sowie das von ihm erzeugte oder verwendete Mikroplastik.
27. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis in Bezug auf die Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden, die das Unternehmen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten erzeugt, sowie auf seine Erzeugung und Verwendung von Mikroplastik zu vermitteln.
28. Das Unternehmen legt die Mengen von Folgendem vor:
a) aller in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (64) (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, E-PRTR) aufgeführten Schadstoffe, die in Luft, Wasser und Boden gelangen, mit Ausnahme der Treibhausgasemissionen, die gemäß ESRS E1 Klimawandel (65) angegeben werden;
b) vom Unternehmen erzeugtes oder verwendetes Mikroplastik.
29. Bei den in Absatz 28 genannten Mengen handelt es sich um konsolidierte Mengen, einschließlich der Emissionen aus den Anlagen, über die das Unternehmen die finanzielle Kontrolle hat, und den Anlagen, über die das Unternehmen die betriebliche Kontrolle hat. Die Konsolidierung umfasst nur die Emissionen aus Anlagen, bei denen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
30. Das Unternehmen beschreibt den Kontext seiner Angaben und erläutert
a) die Veränderungen im Laufe der Zeit,
b) die Messmethoden und
c) das/die Verfahren zur Erhebung von Daten für die Buchführung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung, einschließlich der Art der benötigten Daten und der Informationsquellen.
31. Wird zur Quantifizierung der Emissionen eine im Vergleich zur direkten Emissionsmessung minderwertige Methode gewählt, so legt das Unternehmen die Gründe für die Wahl dieser Methode dar. Greift das Unternehmen auf Schätzungen zurück, so gibt es den Standard, die Branchenstudie oder die Quellen an, auf denen seine Schätzungen beruhen, sowie den möglichen Grad der Unsicherheit und die Bandbreite der Schätzungen, die die Messunsicherheit widerspiegeln.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 20. Die gemäß Absatz 28 Buchstabe b bereitzustellenden Informationen über Mikroplastik umfassen Mikroplastik, das im Rahmen von Produktionsverfahren erzeugt oder verwendet wird oder das beschafft wird und das die Anlagen des Unternehmens als Emissionen, als Produkte oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlässt. Mikroplastik kann unbeabsichtigt erzeugt werden, wenn größere Kunststoffteile wie Autoreifen oder synthetische Textilien abgenutzt werden, oder es kann gezielt hergestellt und Produkten für bestimmte Zwecke zugesetzt werden (z. B. Peeling-Perlen und Gesichts- und Körperpflegemitteln).
AR 21. Die Menge der Schadstoffe ist in geeigneten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.
AR 22. Die nach dieser Angabepflicht erforderlichen Informationen werden auf der Ebene des berichtenden Unternehmens bereitgestellt. Das Unternehmen kann jedoch eine zusätzliche Aufschlüsselung mit Informationen auf Standortebene oder eine Aufschlüsselung seiner Emissionen nach Quellen, Sektoren oder geografischen Gebieten angeben.
AR 23. Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen zu Emissionen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:
a) den lokalen Luftqualitätsindex (AQI) für das Gebiet, in dem die Luftverschmutzung des Unternehmens stattfindet,
b) den Verstädterungsgrad (DEGURBA) (66) für das Gebiet, in dem Luftverschmutzung stattfindet, und
c) den prozentualen Anteil des Unternehmens an den Gesamtemissionen von Schadstoffen in Wasser und Boden in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, darunter Gebiete mit hohem Wasserstress.
AR 24. Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Industrieemissionsrichtlinie, Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister usw.) angeben muss.
AR 25. Unterliegen die Tätigkeiten des Unternehmens der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Industrieemissionsrichtlinie, IED) (67) und den einschlägigen Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Techniken (BREF), so kann das Unternehmen unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union stattfindet oder nicht, folgende zusätzliche Informationen angeben:
a) eine Liste der von dem Unternehmen betriebenen Anlagen, die unter die IED und die BVT-Schlussfolgerungen der EU fallen,
b) eine Liste aller Fälle von Nichteinhaltung oder Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich waren, um bei Verstößen gegen die Genehmigungsauflagen die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen,
c) die tatsächliche Leistung gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für Industrieanlagen und ein Vergleich der Umweltleistung des Unternehmens mit den „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten“ (BVT-assoziierte Emissionswerte), wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben,
d) die tatsächliche Leistung des Unternehmens anhand der „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte“ (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte), sofern sie für den Sektor und die Anlage gelten, und
e) eine Liste aller von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU gewährten Konformitätsregelungen oder Ausnahmen, die mit der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte verbunden sind.
Methoden
AR 26. Bei der Bereitstellung von Informationen über Schadstoffe hat das Unternehmen Quantifizierungsansätze in folgender Rangfolge zu berücksichtigen:
a) direkte Messungen von Emissionen, Abflüssen oder sonstigen Verschmutzungen mithilfe anerkannter Systeme zur kontinuierlichen Überwachung (z. B. automatische Messsysteme (AMS)),
b) regelmäßige Messungen,
c) Berechnung auf der Grundlage standortspezifischer Daten,
d) Berechnung auf der Grundlage veröffentlichter Verschmutzungsfaktoren und
e) Schätzungen.
AR 27. Hinsichtlich der Angabe der Methoden gemäß Absatz 30 hat das Unternehmen zu berücksichtigen:
a) ob die Überwachung im Einklang mit den EU-BREF-Standards oder anderen einschlägigen Referenzwerten erfolgt und
b) ob und wie die Kalibrierungsprüfungen der AMS und die Überprüfung der regelmäßigen Messungen durch unabhängige Labors durchgeführt wurden.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Eigenes Beispiel
Ein Unternehmen emittiert pro Jahr 170.000 kg/Jahr an Schwefeloxiden in die Luft, 60.000 kg/Jahr Stickstoff in Gewässer und 75.000 kg/Jahr in Böden. Nachdem das Unternehmen dadurch die Schwellenwerte des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet, muss es die Emissionen offenlegen.
Tabellarische Darstellung, Absatz 28 a)
Quelle: Ausschnitt aus dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Tabellarische Darstellung, Absatz 28 b)