ESRS Standard
ESRS Standard
32. Das Unternehmen hat Informationen über die Herstellung, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und die Einfuhr/Ausfuhr von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen anzugeben.
33. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Auswirkungen des Unternehmens auf Gesundheit und Umwelt durch besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe zu vermitteln. Darüber hinaus soll ein Verständnis der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens vermittelt werden, unter anderem in Bezug auf die Exposition gegenüber diesen Stoffen und die Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben.
34. Die Angabe gemäß Absatz 32 umfasst die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die während der Produktion erzeugt oder verwendet oder beschafft werden, und die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die die Anlagen des Unternehmens in Form von Emissionen, Produkten oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlassen, die in die wichtigsten Gefahrenklassen für besorgniserregende Stoffe unterteilt sind.
35. Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe legt das Unternehmen gesondert vor.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
Liste der zu berücksichtigenden Stoffe
AR 28. Damit die Informationen vollständig sind, müssen im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens verwendete und beschaffte Stoffe einbezogen werden (z. B. Stoffe, die in Zutaten, Halbfertigerzeugnissen oder Endprodukten enthalten sind).
AR 29. Das Volumen der Schadstoffe ist in Masseneinheiten anzugeben, z. B. Tonnen oder Kilogramm oder andere Masseneinheiten, die für das Volumen und die Art der freigesetzten Schadstoffe geeignet sind.
Hintergrundinformationen
AR 30. Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR) usw.) angeben muss.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
Ein zentraler Bestandteil der Produktverantwortung ist der verantwortungsvolle Umgang mit Stoffen, die potenziell Risiken für Gesundheit oder Umwelt darstellen, wie etwa solche, die unter der EU-REACH-Verordnung geregelt sind. In diesem Zusammenhang verbessern wir kontinuierlich unsere internen IT-Systeme und Material-Compliance-Prozesse, um den Umgang mit diesen Stoffen sicherer zu gestalten. Zudem setzen wir uns aktiv dafür ein, diese Stoffe zu ersetzen oder zu reduzieren, wo immer es technisch möglich ist.
Wir fördern außerdem die verstärkte Nutzung digitaler Tools wie der Stoffdatenbank BOMcheck durch unsere Lieferanten. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung von Vorschriften erstreckt sich auf die Erfüllung aller Deklarationsanforderungen internationaler Regelwerke, wobei wir gleichzeitig unsere Schnittstellen und automatisierten Arbeitsabläufe kontinuierlich optimieren.
Durch die konsequente Anwendung von Prinzipien der umweltfreundlichen Gestaltung sowie die enge Zusammenarbeit mit unseren Geschäftspartnern wollen wir die Verwendung deklarationspflichtiger Stoffe weiter minimieren und das Wirtschaftswachstum stärker von der Ressourcennutzung entkoppeln.