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S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

100. Das Unternehmen hat die Zahl der arbeitsbezogenen Vorfälle und/oder Beschwerden sowie schwerwiegender Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb seiner Arbeitskräfte sowie alle damit verbundenen Geldbußen, Sanktionen oder Entschädigungen für den Berichtszeitraum anzugeben.

101. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit arbeitsbezogene Vorfälle und schwerwiegende Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte die Arbeitskräfte des Unternehmens betreffen.

102. Die Angaben gemäß Absatz 100 umfassen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen arbeitsbezogene Vorfälle in Bezug auf Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder anderer relevanter Formen der Diskriminierung, die interne und/oder externe Interessenträger im gesamten Berichtszeitraum betreffen. Dies schließt Fälle von Belästigungen als spezifische Form der Diskriminierung ein.

103. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  • a) die Gesamtzahl der im Berichtszeitraum gemeldeten Fälle von Diskriminierung, einschließlich Belästigung, (99)

  • b) die Zahl der Beschwerden, die über Kanäle, über die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können (einschließlich Beschwerdemechanismen), und gegebenenfalls bei den nationalen Kontaktstellen für multinationale Unternehmen der OECD im Zusammenhang mit den in Absatz 2 dieses Standards genannten Aspekten, mit Ausnahme der bereits unter Buchstabe a gemeldeten Fälle, eingereicht wurden,

  • c) den Gesamtbetrag der wesentlichen Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Vorfällen und Beschwerden sowie einen Abgleich der angegebenen Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten im Abschluss angegebenen Betrag und

  • d) gegebenenfalls Hintergrundinformationen, die erforderlich sind, um die Daten und die Art und Weise ihrer Zusammenstellung zu verstehen.

104. Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über festgestellte schwerwiegende Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte (z. B. Zwangsarbeit, Menschenhandel oder Kinderarbeit) an:

  • a) die Zahl der schwerwiegenden Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens im Berichtszeitraum, einschließlich Angaben dazu, wie viele davon gegen die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verstoßen. Ist es nicht zu derartigen Vorfällen gekommen, gibt das Unternehmen dies an (100) sowie

  • b) den Gesamtbetrag der Geldbußen, Sanktionen und Schadenersatzzahlungen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a beschriebenen Vorfällen sowie einen Abgleich der Geldbeträge mit dem aussagekräftigsten im Abschluss angegebenen Betrag.


Application Requirements (AR)

AR 103. Zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 103 und 104 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen den Status von Vorfällen und/oder Beschwerden und der ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes angeben:

  • a) vom Unternehmen geprüfte Vorfälle,

  • b) Pläne zur Abhilfe, die umgesetzt werden,

  • c) Pläne zur Abhilfe, die umgesetzt wurden, deren Ergebnisse durch routinemäßige interne Management-Prüfverfahren überprüft wurden, und

  • d) Vorfälle, die nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen sind.

AR 104. Wenn das Unternehmen die in AR 103 beschriebenen Informationen zusammenstellt, hat es Folgendes zu berücksichtigen:

  • a) Ein Vorfall ist nicht mehr Gegenstand von Maßnahmen, wenn er gelöst ist, der Fall abgeschlossen ist oder das Unternehmen keine weiteren Maßnahmen verlangt. Beispielsweise kann ein Vorfall, bei dem keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, Fälle umfassen, die zurückgezogen werden oder bei denen die zugrunde liegenden Umstände, die zu dem Vorfall geführt haben, nicht mehr vorliegen,

  • b) Abhilfemaßnahmen sind auf die mutmaßlich belästigende Person und das mutmaßliche Opfer ausgerichtet. Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Opfer können das Angebot umfassen, dessen Kosten für Beratungssitzungen zu begleichen, dem Opfer eine gewisse Auszeit mit Lohnfortzahlung zu gewähren oder ihm die Wiederherstellung von Krankheits-/Urlaubstagen anzubieten, wenn dem Opfer aufgrund der Belästigung Kosten entstanden sind (z. B. die Nutzung von Krankheits- oder Urlaubstagen), und

  • c) Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die belästigende Person können darin bestehen, der Person eine mündliche und/oder schriftliche Verwarnung zu erteilen, eine Beratung gegen Belästigung vorzuschreiben oder die Person zu einem geeigneten Seminar zu entsenden sowie die Teilnahme an Schulungen zum Thema Belästigung und Prävention zu veranlassen. Eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung kann ebenfalls eine Option sein. Wenn die belästigende Person bereits in der Vergangenheit diszipliniert wurde, ihre Belästigung aber nicht einstellt, kann eine strengere Disziplinierung erforderlich sein.

AR 105. Schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten umfassen Klagen, förmliche Beschwerden mittels der Beschwerdeverfahren des Unternehmens oder Dritter, schwerwiegende Beschuldigungen in öffentlichen Berichten oder in den Medien, sofern diese mit den Arbeitskräften des Unternehmens in Verbindung stehen und die Vorfälle von dem Unternehmen nicht bestritten werden, sowie alle anderen schwerwiegenden Auswirkungen, von denen das Unternehmen Kenntnis hat.

AR 106. Zusätzlich zu den gemäß Absatz 104 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen die Zahl der schwerwiegenden Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte angeben, in denen das Unternehmen im Berichtszeitraum eine Rolle bei der Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen für die Betroffenen übernommen hat.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Menschenrechtsauswirkungen

Im Jahr 2023 wurden keine Beschwerdefälle gemeldet, was einem Anstieg von 0 % im Vergleich zu 2022 entspricht. Von den gemeldeten Fällen wurden keine als berechtigt eingestuft, sodass keine disziplinarischen Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen erforderlich waren.

Von den eingegangenen Beschwerden bezogen sich 0 % auf Diskriminierung oder Belästigung, und auch hier wurde kein Fall als berechtigt bestätigt. Dennoch stellen wir sicher, dass unsere Maßnahmen und Prozesse kontinuierlich verbessert werden, um solche Themen angemessen zu adressieren.

Die Anzahl der über unser Hinweisgebersystem gemeldeten Fälle ist im Abschnitt G1-1 aufgeführt. Im Jahr 2023 wurden keine schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße, wie Zwangsarbeit, Menschenhandel oder Kinderarbeit, festgestellt.

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