Definition von „kurz-, mittel- und langfristig“ für die Zwecke der Berichterstattung
Festlegung der Zeithorizonte
Bei der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung legt das Unternehmen zum Ende des Berichtszeitraums die folgenden Zeitabstände fest:
a) Kurzfristiger Zeithorizont: Der Zeitraum, den das Unternehmen in seinem Abschluss als Berichtszeitraum zugrunde gelegt hat.
b) Mittelfristiger Zeithorizont: Der Zeitraum vom Ende des kurzfristigen Berichtszeitraums gemäß Buchstabe a) bis zu fünf Jahren.
c) Langfristiger Zeithorizont: Ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren.
Zusätzliche Aufschlüsselung des langfristigen Zeithorizonts
Das Unternehmen verwendet eine zusätzliche Aufschlüsselung für den langfristigen Zeithorizont, wenn Auswirkungen oder Maßnahmen in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren zu erwarten sind, sofern dies erforderlich ist, um den Nutzern von Nachhaltigkeitserklärungen relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
Vorrang anderer Definitionen in ESRS
Sind unterschiedliche Definitionen für mittel- oder langfristige Zeithorizonte in Bezug auf bestimmte Elemente der Angabe in anderen ESRS erforderlich, haben die Definitionen in diesen ESRS Vorrang.
Abweichende Definitionen aufgrund branchenspezifischer Merkmale
Es kann Umstände geben, unter denen die in Absatz 77 festgelegten mittel- oder langfristigen Zeithorizonte zu nicht relevanten Informationen führen. Dies kann der Fall sein, wenn das Unternehmen für seine Verfahren zur Ermittlung und zum Management von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen oder für die Festlegung seiner Maßnahmen und Ziele unterschiedliche Definitionen verwendet. Solche Umstände können auf branchenspezifische Merkmale zurückzuführen sein, wie z. B.:
Zahlungsströme und Geschäftszyklen,
Die erwartete Dauer von Kapitalinvestitionen,
Die Zeithorizonte, in denen die Nutzer von Nachhaltigkeitserklärungen ihre Bewertungen durchführen,
Oder die Planungshorizonte, die in der Branche des Unternehmens üblicherweise für die Entscheidungsfindung verwendet werden.
Unter diesen Umständen kann das Unternehmen eine andere Definition für mittel- und/oder langfristige Zeithorizonte zugrunde legen (siehe ESRS 2 BP–2 Absatz 9).
Anwendung der Begriffe „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“
Die Begriffe „kurzfristig“, „mittelfristig“ und „langfristig“ in ESRS beziehen sich auf den Zeithorizont, den das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Absätze 77 bis 80 festlegt.