ESRS Standard
ESRS Standard
43. Für wesentliche Unterthemen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
(a) vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Fälle von Diskriminierung am Arbeitsplatz aus Gründen des Geschlechts, aus rassistischen Gründen oder aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder anderer einschlägiger Formen der Diskriminierung, einschließlich Belästigung
Application Requirements
Application Requirements
AR 37. Unter diese Angabe fallen Fälle von Diskriminierung, die sich auf Diskriminierung beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
(a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
(b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu
melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und
überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein
Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 38. Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen
(Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 43
Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte.
AR 39. Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte und Fällen von Diskriminierung für das Verständnis der
Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 43 Buchstabe b und Absatz 14 verweisen.
AR 40. Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß dem ESRS S1-3 angegebenen Informationen verlinkt werden.
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Belästigung: Eine Situation, in der ein unerwünschtes Verhalten im Zusammenhang mit einem geschützten Diskriminierungsgrund (z. B. Geschlecht gemäß der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates mit dem Ziel oder der Wirkung eintritt, die Würde einer Person zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld zu schaffen.
Diskriminierung: Diskriminierung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person gegenüber der Art und Weise, wie andere, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, behandelt werden oder würden, eine weniger günstige Behandlung erfährt, und der Grund dafür ein besonderes Merkmal dieser Person ist, das unter „verbotene Gründe“ fällt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Regelung eine Person oder eine Gruppe, deren Angehörige gleiche Merkmale aufweisen, benachteiligt. Die Benachteiligung einer Gruppe durch eine Entscheidung ist anhand eines Vergleichs mit einer Vergleichsgruppe nachzuweisen.
