ESRS Standard
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43. Für wesentliche Unterthemen hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
(b) vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzvorschriften die Zahl der im Berichtszeitraum festgestellten gemeldeten Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Diskriminierung
beziehen und gemäß Absatz 43 Buchstabe a gemeldet werden
Application Requirement
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AR 36. Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von
Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464
(CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
(a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
(b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 38. Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen
(Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 43
Buchstaben a und b genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte.
AR 39. Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte und Fällen von Diskriminierung für das Verständnis der
Wirksamkeit und Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 43 Buchstabe b und Absatz 14 verweisen.
AR 40. Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit den in Absatz 43 Buchstaben a und b genannten Vorfällen umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß dem ESRS S1-3 angegebenen Informationen verlinkt werden.
