ESRS Standard
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10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Verbrauchern und Endnutzern zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen.
11. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es Verbraucher und Endnutzer, ihre rechtmäßigen Vertreter oder glaubwürdige Stellvertreter direkt einbezieht und wie die Perspektiven der Verbraucher und Endnutzer in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten zur Bewältigung der tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer im Berichtsjahr einfließen. Dies schließt ein, wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Verbrauchern und Endnutzern erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Menschen mit Behinderungen, Kinder), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen.
12. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere gibt es an, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt. Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet.
13. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen zu beschreiben, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer verursacht oder dazu beigetragen hat.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 2 für Absatz 11 (Einbeziehung)
Die Einbeziehung von Verbrauchern und Endnutzern kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
AR 3 für Absatz 12 (Beschwerdemechanismus)
Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden.
Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, so kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.
