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S2-2 – Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette; Kanäle, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Ansatzes für Abhilfemaßnahmen.

14. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es direkt mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven seiner Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Berichtsjahr bewältigt werden sollen. Dies betrifft unter anderem:

  • (a) wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen und/oder marginalisiert sind (z. B. weibliche Beschäftigte, Wanderarbeitnehmer, Beschäftigte mit Behinderungen), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen, und

  • (b) globale Rahmenvereinbarungen (GFA) oder andere Ergebnisse, die das Unternehmen mit Vertretern der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte erzielt hat.

15. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und sie prüfen zu lassen. Insbesondere gibt es an, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt. Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet.

16. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette verursacht oder dazu beigetragen hat, zu beschreiben.


Application Requirements (AR)

AR 2 für Absatz 14 (Einbeziehung)
Die Einbeziehung der Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.

AR 3 für Absatz 15 (Beschwerdemechanismus)
Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden.
Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.

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