ESRS Standard
ESRS Standard
12. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis des allgemeinen Ansatzes des Unternehmens für die Zusammenarbeit mit Arbeitskräften des Unternehmens zu vermitteln, einschließlich der Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, wie z. B. Beschwerdemechanismen, und seines Abhilfe-Ansatzes.
13. Das Unternehmen hat anzugeben, wie es direkt mit Arbeitskräften des Unternehmens oder Arbeitnehmervertretern zusammenarbeitet und wie die Perspektiven seiner eigenen Arbeitskräfte in seine Entscheidungen oder Tätigkeiten einfließen, mit denen die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens im Berichtsjahr bewältigt werden sollen. Dies betrifft unter anderem:
(a) wie das Unternehmen Einblicke in die Perspektiven von Arbeitskräften des Unternehmens erhält, die möglicherweise besonders anfällig für Auswirkungen sind und/oder marginalisiert sind (z. B. Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen), wenn das Unternehmen Maßnahmen ergreift, um diese Perspektiven zu verstehen, und
(b) die Globalen Rahmenvereinbarungen (GFA) oder andere Ergebnisse, die das Unternehmen mit Arbeitnehmervertretern im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte der Arbeitskräfte des Unternehmens erzielt hat, sofern es solche Vereinbarungen oder Ergebnisse gibt.
14. Das Unternehmen hat die Kanäle zu beschreiben, die seinen eigenen Arbeitskräften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen oder Bedürfnisse diesem direkt mitzuteilen und prüfen zu lassen. Insbesondere hat es anzugeben, ob es über einen Beschwerdemechanismus verfügt. Ferner hat es zu erläutern, wie es die Wirksamkeit dieser Kanäle bewertet.
15. Das Unternehmen hat seinen allgemeinen Ansatz und seine Verfahren für die Bereitstellung von oder die Zusammenarbeit bei Abhilfemaßnahmen zu beschreiben, wenn es wesentliche negative Auswirkungen auf Menschen innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens verursacht oder dazu beigetragen hat.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 2 für Absatz 13 (Einbeziehung)
Die Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens kann verschiedene Formen annehmen, z. B. Informationsveranstaltungen, Konsultationen oder Beteiligung, und in unterschiedlichen Abständen stattfinden.
AR 3 für Absatz 14 (Beschwerdemechanismus)
Die „Wirksamkeitskriterien für außergerichtliche Beschwerdemechanismen“ gemäß den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, insbesondere Prinzip 31, können zur Bewertung der Wirksamkeit der Kanäle herangezogen werden.
Verfügt das Unternehmen über Konzepte, um Einzelpersonen, einschließlich Arbeitnehmervertretern, vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, wenn sie solche Kanäle nutzen, und werden sie unter ESRS G1-1 angegeben, kann das Unternehmen auf diese Angabe verweisen.
