ESRS Standard
ESRS Standard
14. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten.
15. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben:
(a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel Praktiken in Bezug auf Vermarktung, Verkauf und Datennutzung), und
(b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für Verbraucher und Endnutzer nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.
16. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzverordnung Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 4 für Absatz 15 (Wichtigste Maßnahmen)
Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen.
Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
AR 5 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte)
Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:
(a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und
(b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.
Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.
AR 6 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte)
Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 16 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer.
AR 7 für Absatz 16 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte)
Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Verbrauchern und Endnutzern.
AR 8 für Absatz 16 (Querverweise)
Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 16 und Absatz 12 verweisen.
Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann mit gemäß Absatz 15 angegebenen Informationen verlinkt werden.
