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S3-4 – Ziele im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

18. Das Unternehmen hat qualitative und/oder quantitative Ziele in Bezug auf betroffene Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-T anzugeben.


Application Requirements (AR)

AR 12 für Absatz 18 (Nachverfolgung der Leistung)
Die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften, ihren rechtmäßigen Vertretern oder glaubwürdigen Stellvertretern kann in die Nachverfolgung und Bewertung der Wirksamkeit der gemäß Absatz 16 Buchstabe b offengelegten Maßnahmen des Unternehmens einfließen, einschließlich der Entwicklung von Kennzahlen, der Festlegung von Zielen und/oder der Nachverfolgung der Leistung anhand dieser Kennzahlen und Ziele.
Insbesondere in Bezug auf die Nachverfolgung der Leistung kann eine solche Zusammenarbeit zum Verständnis der Wirksamkeit des Managements wesentlicher negativer Auswirkungen durch das Unternehmen und zur Ermittlung von gewonnenen Erkenntnissen oder Verbesserungen beitragen.

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