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S3-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

15. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten.

16. In Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben:

  • (a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen (zum Beispiel seine Praktiken im Zusammenhang mit Planung und dem Erwerb von Flächen oder mit der Nutzung und der Finanzierung von Rohstoffen), und

  • (b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die betroffenen Gemeinschaften nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.

17. Für die Unterthemen, die für diesen Standard als wesentlich bewertet wurden, hat das Unternehmen vorbehaltlich der einschlägigen Datenschutzbestimmungen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften anzugeben, die im Berichtszeitraum ermittelt wurden.


Application Requirements (AR)

AR 5 für Absatz 16 (Wichtigste Maßnahmen)
Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen.
Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.

AR 6 für Absatz 16 (Klimabedingter Wandel)
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften abzumildern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So führen Innovationen und Umstrukturierungen eventuell zur Stilllegung von Bergwerken oder dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind.

AR 7 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte)
Unter diese Angabe fallen Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte, die sich auf die Nichteinhaltung international anerkannter Menschenrechte im Sinne von Artikel 29b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) beziehen. Darunter ist die Zahl der begründeten und vom Unternehmen erfassten Fälle zu verstehen von:

  • (a) gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (z. B. Verfahren vor nationalen Gerichten, Mediation, Beschwerden bei den nationalen Kontaktstellen gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen), und

  • (b) sonstigen Vorfällen, einschließlich solcher, die es durch seine internen Verfahren ermittelt hat.

Für die Zwecke dieser Angabe sind nur begründete und überprüfte Fälle zu melden. Ein Fall gilt als begründet, wenn er durch objektive, sachliche und überprüfbare Informationen belegt ist. Ein Fall gilt als überprüft, wenn ein Gericht, die OECD oder eine Verwaltungsbehörde förmlich festgestellt hat, dass der Fall sich ereignet hat. Nicht alle laufenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren und nicht alle sonstigen vom Unternehmen erfassten Fälle sind zwingend begründete Fälle.

AR 8 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte)
Bei der Festlegung schwerwiegender Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften hat das Unternehmen alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Landrechten und der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (FPIC) indigener Völker zu berücksichtigen.

AR 9 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte)
Bei der Anwendung des Filters für die Wesentlichkeit von Informationen (Absatz 23 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen) auf die in Absatz 17 genannten Informationen über Vorfälle stützt sich die Bewertung des Unternehmens in erster Linie auf die Schwere der Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften.

AR 10 für Absatz 17 (Vorfälle in Bezug auf Menschenrechte)
Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es eine Liste jedes Vorfalls in Bezug auf Menschenrechte offenlegt; es kann die bereitgestellten Informationen aggregieren, z. B. nach einschlägigen Arten von Vorfällen und/oder betroffenen Gemeinschaften.

AR 11 für Absatz 17 (Querverweise)
Ist das Unternehmen der Auffassung, dass Änderungen bei Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte für das Verständnis der Wirksamkeit und die Verfügbarkeit von Kanälen, über die Anliegen oder Bedürfnisse geäußert werden können, einschließlich Beschwerdemechanismen, relevant sind, kann es auf Absatz 17 und Absatz 13 verweisen.
Die Art und Weise, wie das Unternehmen mit Vorfällen in Bezug auf Menschenrechte umgegangen ist oder umgeht, kann durch einen Querverweis mit gemäß Absatz 16 angegebenen Informationen verknüpft werden.

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