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E5-5 – Ressourcenabflüsse

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

Hinweis zu den Absatznummern: Die amtliche Fassung dieses Standards druckt vor jedem Absatz die Zahl „1.“. Die automatische Nummerierung hat dort nicht aufgelöst. Die Nummern unten geben die Reihenfolge der Absätze auf der Seite wieder. Die Verweise der Anwendungsanforderungen bestätigen diese Reihenfolge. Prüfen Sie die Nummer vor einer Zitierung gegen die Primärquelle.

14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es Produkte und Dienstleistungen im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, herstellt und bereitstellt und Abfälle wirksam bewirtschaftet.

Produkte

15. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  • (a) qualitative oder quantitative Informationen über die erwartete Haltbarkeit ihrer wichtigsten Produkte,

  • (b) qualitative oder quantitative Informationen darüber, inwieweit seine wichtigsten Produkte reparierbar sind,

  • (c) der durch das Design bedingte Anteil der Recyclingfähigkeit seiner wichtigsten Produkte und ihrer Verpackung.

Abfall

16. Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über Abfälle aus seinen eigenen Geschäftstätigkeiten an:

  • (a) eine Beschreibung der Abfallströme des Unternehmens,

  • (b) die Gesamtmenge des Abfallaufkommens nach Gewicht,

  • (c) den Anteil an Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Verwertungsarten:

    • i. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

    • ii. Recycling,

    • iii. sonstige Tätigkeiten zur Verwertung,

  • (d) den Anteil der zu entsorgenden Abfälle, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und aufgeschlüsselt nach den folgenden Verfahrensarten:

    • i. Verbrennen,

    • ii. Deponierung,

    • iii. sonstige Beseitigungsverfahren

  • (e) Anteil der Abfälle, deren endgültiger Bestimmungsort unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten Abfallaufkommens.

17. Das Unternehmen hat die Gesamtmenge der von ihm erzeugten radioaktiven Abfälle gemäß der Definition des Begriffs „radioaktive Abfälle“ in Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates anzugeben.

Fußnote zu Absatz 16 Buchstabe d
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil nicht verwerteter Abfälle“)).

Fußnote zu Absatz 16 Buchstabe d (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) und zu Absatz 17
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle“)).


Application Requirements (AR)

AR 3 für Absatz 15 Buchstabe c (Produkte)
Bei der Angabe von Informationen gemäß Absatz 15 Buchstabe c verwendet das Unternehmen folgende Gleichung:

  • (a) für Produkte:
    ​Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit = (Gesamtgewicht der recyclingfähigen Materialien in Produkt X) ÷ (Gesamtgewicht des Produkts X) × 100

  • (b) für Verpackungen:
    ​Durch das Design bedingter Anteil der Recyclingfähigkeit = (Gesamtgewicht der recyclingfähigen Materialien in der Verpackung X) ÷ (Gesamtgewicht der Verpackung X) × 100

AR 4 für Absatz 16 Buchstabe a (Abfälle)
Bei der Berichterstattung gemäß Absatz 16 Buchstabe a über Abfallströme reicht es aus, einen Namen (z. B. gemäß dem Europäischen Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) und die wichtigsten Materialien anzugeben, die im Abfallstrom enthalten sind, wie Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe, seltene Erden usw.

AR 5 für Absatz 16 Buchstaben b bis d und Absatz 17 (Abfälle)
Bei der Meldung gemäß den Absätzen 16 Buchstabe b bis d und 17 müssen die Daten das Gewicht des Materials in seinem ursprünglichen Zustand wiedergeben und dürfen nicht mit weiteren Datenmanipulationen, wie der Meldung als „trockenes“ Gewicht, dargestellt werden.

AR 6 für Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii (Abfälle)
Eine Liste der Verfahren zur Verwertung findet sich in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). „Sonstige Verwertungsverfahren“ haben den Begriffsbestimmungen und Anforderungen der WRRL zu entsprechen.
Bei der Meldung von Abfällen gemäß Absatz 16 Buchstabe c Ziffer iii gibt das Unternehmen gegebenenfalls an, um welche „sonstigen Verwertungsverfahren“ es sich handelt.
Die Verbrennung mit energetischer Verwertung gilt nur dann als „sonstiges Verwertungsverfahren“, wenn sie die Bedingungen von Anhang II „Verwertungsverfahren“ Punkt R1 der WRRL erfüllt.

AR 7 für Absatz 16 Buchstabe d Ziffer iii (Abfälle)
Eine Liste der Beseitigungsverfahren findet sich in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie).

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