ESRS Standard
ESRS Standard
33. Das Unternehmen hat Informationen über seine Ressourcenabflüsse, einschließlich Abfällen, im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben.
34. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:
a) wie das Unternehmen zur Kreislaufwirtschaft beiträgt, indem es
i) Produkte und Materialien im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert, und
ii) wie es den Umfang, in dem Produkte, Materialien und Abfälle nach der ersten Verwendung in der Praxis wieder in Umlauf gebracht werden, vergrößert oder maximiert, und
b) die Strategie des Unternehmens zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Abfallbewirtschaftung, und inwieweit das Unternehmen über Kenntnisse darüber verfügt, wie seine Abfälle vor dem Verbrauch im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten bewirtschaftet werden.
Produkte und Materialien
35. Das Unternehmen legt eine Beschreibung der wichtigsten Produkte und Materialien vor, die aus den Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und nach kreislauforientierten Grundsätzen konzipiert sind, einschließlich Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparaturfähigkeit, Demontage, Wiederaufarbeitung, Aufbereitung, Recycling, Rückführung in den biologischen Kreislauf oder Optimierung der Verwendung des Produkts oder Materials durch andere kreislauforientierte Geschäftsmodelle.
36. Unternehmen, für die Abflüsse wesentlich sind, geben Folgendes an:
a) die erwartete Haltbarkeit der vom Unternehmen in Verkehr gebrachten Produkte im Verhältnis zum Branchendurchschnitt für jede Produktgruppe,
b) die Reparierbarkeit von Produkten, nach Möglichkeit unter Verwendung eines etablierten Bewertungssystems,
c) den recycelbaren Anteil in Produkten und ihren Verpackungen.
Abfälle
37. Das Unternehmen gibt die folgenden Informationen über die Gesamtmenge des Abfallaufkommens im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten in Tonnen oder Kilogramm an:
a) die Gesamtmenge des Abfallaufkommens,
b) die Gesamtmenge nach Gewicht, die von der Beseitigung abgezweigt wird, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen und nach den folgenden Arten von Verwertungsverfahren:
i. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
ii. Recycling und
iii. sonstige Verwertungsverfahren,
c) die zur Beseitigung bestimmte Menge nach Abfallbehandlungsart und die Gesamtmenge aller drei Arten, aufgeschlüsselt nach nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen. Über folgende Arten der Abfallbehandlung sind Angaben zu machen:
i. Verbrennung,
ii. Deponierung und
iii. sonstige Arten der Beseitigung,
d) sowie die Gesamtmenge und den prozentualen Anteil nicht recycelter Abfälle.(91)
38. In Bezug auf die Zusammensetzung der Abfälle gibt das Unternehmen Folgendes an:
a) die für seinen Sektor oder seine Tätigkeiten relevanten Abfallströme (z. B. Haldenabfälle bei Unternehmen im Bergbausektor, Elektronikabfälle bei Unternehmen im Unterhaltungs-elektroniksektor oder Lebensmittelabfälle bei Unternehmen in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe) und
b) die Materialien, die in den Abfällen enthalten sind (z. B. Biomasse, Metalle, nichtmetallische Mineralien, Kunststoffe, Textilien, kritische Rohstoffe und Seltene Erden).
39. Das Unternehmen gibt außerdem die Gesamtmenge seiner anfallenden gefährlichen Abfälle und radioaktiven Abfälle gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates an. (92)
40. Das Unternehmen liefert Hintergrundinformationen über die Methoden zur Berechnung der Daten und insbesondere über die Kriterien und Annahmen, die zur Bestimmung und Klassifizierung von Produkten verwendet werden, die nach kreislauforientierten Grundsätzen gemäß Absatz 35 konzipiert wurden. Es gibt an, ob die Daten aus direkten Messungen oder Schätzungen stammen, und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 26. Die gemäß Absatz 35 anzugebenden Informationen über Produkte und Materialien beziehen sich auf alle Materialien und Produkte, die aus dem Produktionsverfahren des Unternehmens stammen und die ein Unternehmen in Verkehr bringt (einschließlich Verpackungen).
AR 27. Bei der Erstellung der Quote verwendet das Unternehmen das Gesamtgewicht der im Berichtszeitraum verwendeten Materialien als Nenner.
AR 28. Das Unternehmen kann seine Beteiligung an der Abfallbewirtschaftung am Ende der Lebensdauer angeben, z. B. durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Rücknahmesysteme.
AR 29. Unter „Abfallart“ ist eine Einteilung in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle zu verstehen. Einige spezifische Abfälle wie radioaktive Abfälle können auch als eigene Abfallart dargestellt werden.
AR 30. Bei den für seine Sektoren oder Tätigkeiten relevanten Abfallströmen kann das Unternehmen die Abfallbeschreibungen des Europäischen Abfallkatalogs berücksichtigen.
AR 31. Beispiele für weitere Arten von Verwertungsverfahren gemäß Absatz 37 Buchstabe b Ziffer iii sind in Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt.
AR 32. Beispiele für weitere Arten der Beseitigung gemäß Absatz 37 Buchstabe c Ziffer iii sind in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführt.
AR 33. Bei der Bereitstellung von Hintergrundinformationen gemäß Absatz 40 kann das Unternehmen
a) die Gründe für das hohe Gewicht der Abfälle erklären, die der Entsorgung zugeführt werden (z. B. örtliche Vorschriften, die die Deponierung bestimmter Abfallarten verbieten),
b) die Sektorpraktiken, Sektorstandards oder externen Vorschriften erläutern, die eine bestimmte Art der Beseitigung erfordern, und
c) angeben, ob die Daten modelliert wurden oder aus direkten Messungen stammen, z. B. Abfallübertragungsbelege von vertraglich gebundenen Abfallsammlern.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
E5-5 – Unser Umgang mit Abfall
Wir arbeiten mit lizenzierten Dienstleistern zur Abfallentsorgung, die je nach Standort regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden. Bei Verstößen gegen Vorgaben wird der Vertrag beendet. Im Jahr 2023 traten keine derartigen Fälle auf.
Die Kategorisierung von Abfällen erfolgt gemäß nationaler Gesetzgebung und wir halten uns an die Abfallhierarchie der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL2008/98/EG).
Wir setzen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -reduzierung um, beispielsweise durch Prozessoptimierung zur Steigerung der Materialeffizienz. Recycelbare Abfallanteile werden getrennt und entsprechend behandelt. Nicht recycelbare Abfälle werden gemäß den geltenden Vorschriften entsorgt, wobei wir, wo möglich, Energie aus diesen Anteilen zurückgewinnen. Deponierungen erfolgen nur im Rahmen strenger gesetzlicher Regelungen, und gefährliche Abfälle werden entweder weiterverarbeitet oder entsprechend den Anforderungen entsorgt.
Das gesamte Abfallaufkommen ist aufgrund neuer Produktionsstätten gestiegen. Änderungen in der Abfallklassifizierung in einigen Ländern führten zu einer Verschiebung des Verhältnisses zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Zudem konnten durch Zusammenarbeit mit Entsorgungsdienstleistern die Abfallmengen zur Deponierung reduziert und das Materialrecycling gesteigert werden.