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E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

14. Ziel dieser Angabepflicht ist es, den Nutzern ein Verständnis der Schadstoffemissionen des Unternehmens in Luft, Wasser und Boden sowie der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt zu vermitteln.

15. Das Unternehmen hat die Mengen der wesentlichen Schadstoffemissionen in Luft, Wasser und Boden im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten, auch aufgrund von Umweltunfällen, im Berichtszeitraum anzugeben.

16. Das Unternehmen hat die Mengen an hergestelltem oder in seinen Produkten verwendetem primärem Mikroplastik und gesondert die Mengen an direkt in die Umwelt freigesetztem Mikroplastik anzugeben.

Fußnote zu Absatz 15
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 8 in Tabelle 1 und Indikatoren Nr. 1, 2 und 3 in Tabelle 2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Emissionen in Wasser“, „Emissionen von anorganischen Schadstoffen“, „Emissionen von Luftschadstoffen“ und „Emissionen ozonabbauender Stoffe“)).


Application Requirements (AR)

AR 1 für die Absätze 15 und 16 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung)
Die Mengen an Schadstoffen und primärem Mikroplastik sind in relevanten Masseneinheiten wie Tonnen oder Kilogramm anzugeben.

AR 2 für Absatz 15 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung)
Wesentliche Schadstoffemissionen sind im Rahmen einer betriebsinternen Bewertung zu ermitteln, bei der die Tätigkeiten und das jeweilige Tätigkeitsfeld berücksichtigt werden. Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR), der Verordnung (EU) 2024/1244 (IEPR) und ihren Änderungen aufgeführten Schadstoffe, die für das Unternehmen relevant sind, stellen zusammen mit anderen Schadstoffen, die das Unternehmen misst oder überwacht, eine wertvolle Grundlage für diese Bewertung dar. Bei der Beurteilung, ob die Emission eines bestimmten Schadstoffs wesentlich ist, kann das Unternehmen die in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1244 festgelegten Schwellenwerte für Freisetzungen berücksichtigen.

AR 3 für Absatz 15 (Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung)
Verbringungen von in Wasser enthaltenen Schadstoffen zu außerbetrieblichen Kläranlagen gelten als Umweltverschmutzung innerhalb der nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Sind sie wesentlich, wird von dem Unternehmen erwartet, dass es Verbringungen als unternehmensspezifische Angaben ausweist (siehe ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 11 und 12).


Begriffsbestimmungen (ESRS)

Schadstoff: Stoffe, Erschütterungen, Wärme, Lärm, Licht oder andere Kontaminanten in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden, die zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können (siehe Verordnung (EU) 2020/852).

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