ESRS Standard
ESRS Standard
32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Maßnahmen des Unternehmens zur Reduktion und dauerhaften Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre sowie der Menge und Qualität der CO2-Zertifikate zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt.
33. Sofern das Unternehmen Projekte zur Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen umgesetzt hat, hat es Informationen über die Projekte, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beigetragen hat, anzugeben, unter anderem:
(a) eine kurze Beschreibung der Projekte zur Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen,
(b) die Menge der im Rahmen der einzelnen Projekte entnommenen und gespeicherten Treibhausgase,
(c) eine Erläuterung, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich Annahmen und der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen, und
(d) Angabe etwaiger Umkehrungen (in Tonnen CO2e), die im Berichtszeitraum möglicherweise eingetreten sind, und Kürzung der Menge des entnommenen und gespeicherten CO2 um diese Menge.
34. Das Unternehmen hat Informationen über Projekte außerhalb seiner eigenen Geschäftstätigkeit und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anzugeben, die es mit dem Erwerb von CO2-Zertifikaten finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt, unter anderem:
(a) die Menge der CO2-Zertifikate in Tonnen CO2e, die nach anerkannten Qualitätsstandards für CO2-Zertifikate überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden,
(b) die Menge der im Berichtszeitraum erworbenen und noch nicht gelöschten CO2-Zertifikate in Tonnen CO2e und
(c) den Anteil der CO2-Zertifikate aus Entnahmeprojekten (Prozentsatz der Gesamtmenge der CO2-Zertifikate) mit einer Erläuterung, ob sie aus naturbasierten oder technologischen Senken stammen.
35. Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO2-Zertifikaten öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern:
(a) ob und wie diese Geltendmachung und die Nutzung von CO2-Zertifikaten die Erreichung seiner THG-Emissionsreduktionsziele weder behindern noch untergraben und
(b) die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO2-Zertifikate unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards für CO2-Zertifikate und alle sonstigen Faktoren, die für das Verständnis der Glaubwürdigkeit und Integrität der CO2-Zertifikate erforderlich sind, die das Unternehmen zu verwenden beabsichtigt.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 27 für Absatz 33 (Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen)
Die Entnahme und die Speicherung von Treibhausgasen umfassen sowohl naturbasierte Lösungen als auch die technologische Entnahme und Speicherung. Bei der Zusammenstellung der Informationen über seine Projekte hat das Unternehmen wie folgt vorzugehen:
(a) Es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung des Abbaus von Treibhausgasen an, wie z. B. die EU-Verordnung für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen und kohlenstoffspeichernder Landbewirtschaftung (Carbon Removals and Carbon Farming Certification, CRCF; Verordnung (EU) 2024/3012);
(b) es berücksichtigt bei der Berechnung die Entnahme aus Betrieben, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO2-Zertifikaten an eine andere Partei verkauft wurden; dabei achtet es darauf, dass Daten nicht doppelt gezählt oder angegeben werden;
(c) es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß dem ESRS E1-8; und
(d) es berücksichtigt bei der Berechnung die Aktivitäten zum Abbau von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten.
AR 28 für Absatz 34 (CO2-Zertifikate)
Bei der Zusammenstellung der Informationen über CO2-Zertifikate geht das Unternehmen wie folgt vor:
(a) Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards für CO2-Zertifikate;
(b) es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Projekte zur Entnahme von Treibhausgasen in seinem eigenen Geschäftsbetrieb oder in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette ein, um Doppelzählungen zu vermeiden; und
(c) es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Zertifikate als Summe der CO2-Zertifikate in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.
