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E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

56. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  • a) die gegebenenfalls erzielte Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen von Projekten, die es innerhalb seiner eigenen Tätigkeiten entwickelt hat oder zu denen es innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beigetragen hat, in Tonnen CO2-Äquivalent, und

  • b) den Umfang der Reduktion oder der Entnahme der Treibhausgasemissionen durch Klimaschutzprojekte außerhalb seiner Wertschöpfungskette, die es mit dem Erwerb von CO2-Zertifikaten finanziert hat oder zu finanzieren beabsichtigt.

57. Diese Angabepflicht hat folgende Ziele:

  • a) ein Verständnis über die Maßnahmen des Unternehmens zur dauerhaften Entnahme oder zur aktiven Unterstützung der Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre zu vermitteln, um Netto-Null-Ziele erreichen zu können (siehe Absatz 60),

  • b) ein Verständnis für Umfang und Qualität der CO2-Zertifikate zu vermitteln, die das Unternehmen auf dem freiwilligen Kohlenstoffmarkt erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt, um seine Ansprüche auf Treibhausgasneutralität zu untermauern (siehe Absatz 61).

58. Die Angabe in Bezug auf die Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen gemäß Absatz 56 Buchstabe a umfasst gegebenenfalls Folgendes:

  • a) die Gesamtmenge der entnommenen und gespeicherten Treibhausgase in Tonnen CO2-Äquivalent, aufgeschlüsselt und getrennt nach den Mengen im Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und mit seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie nach Entnahmeaktivitäten, und

  • b) die Annahmen, Methoden und Rahmen, die das Unternehmen bei der Berechnung verwendet hat.

59. Die Angabe in Bezug auf CO2-Zertifikate gemäß Absatz 56 Buchstabe b umfasst gegebenenfalls Folgendes:

  • a) die Gesamtmenge der CO2-Zertifikate außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent, die nach anerkannten Qualitätsstandards überprüft und im Berichtszeitraum gelöscht wurden, und

  • b) die Gesamtmenge der CO2-Zertifikate außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens in Tonnen CO2-Äquivalent, deren Löschung geplant ist, und ob sie auf bestehenden vertraglichen Vereinbarungen basieren.

60. Gibt das Unternehmen zusätzlich zu den Zielen zur Reduktion der THG-Bruttoemissionen im Einklang mit Absatz 30 der Angabepflicht E1-4 ein Netto-Null-Ziel an, erläutert es den Umfang, die Methoden und Rahmen sowie die Art und Weise, wie die verbleibenden Treibhausgasemissionen (nachdem etwa 90 bis 95 % der Treibhausgasemissionen verringert wurden, mit der Möglichkeit begründeter sektoraler Abweichungen im Einklang mit einem anerkannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad) beispielsweise durch die Entnahme von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und in seiner Wertschöpfungskette neutralisiert werden sollen.

61. Falls das Unternehmen seine Treibhausgasneutralität im Zusammenhang mit der Verwendung von CO2-Zertifikaten öffentlich geltend gemacht hat, muss es Folgendes erläutern:

  • a) ob und wie diese Geltendmachung mit THG-Emissionsreduktionszielen gemäß der Angabepflicht ESRS E1-4 einhergeht,

  • b) ob und wie diese Geltendmachung und die Abhängigkeit von CO2-Zertifikaten die Erreichung seiner THG-Emissionsreduktionsziele (47) oder gegebenenfalls seines Netto-Null-Ziels weder behindern noch verringern, und

  • c) die Glaubwürdigkeit und Integrität der verwendeten CO2-Zertifikate, auch unter Bezugnahme auf anerkannte Qualitätsstandards.


Application Requirements (AR)

AR 56. Zusätzlich zu ihren Treibhausgasemissionsinventaren schaffen Unternehmen Transparenz darüber, wie und in welchem Umfang sie entweder natürliche Senken verbessern oder technische Lösungen zur Entnahme von Treibhausgasen aus der Atmosphäre in ihrem eigenen Betrieb und in ihrer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette anwenden. Auch wenn es keine allgemein anerkannten Konzepte und Methoden für die Verbuchung der Entnahme von Treibhausgasen gibt, soll dieser Standard die Transparenz in Bezug auf die Bemühungen des Unternehmens, Treibhausgase aus der Atmosphäre zu entfernen, erhöhen (Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58). Die Entnahme von Treibhausgasen außerhalb der Wertschöpfungskette, den das Unternehmen durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten unterstützt, ist gemäß Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 gesondert anzugeben.

AR 57. Bei der Angabe der in Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 verlangten Informationen über die Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette muss das Unternehmen in Bezug auf jede Entnahme- und Speicheraktivität:

  • a) die betreffenden Treibhausgase nennen,

  • b) erläutern, ob die Entnahme und die Speicherung biogen sind oder durch Landnutzungsänderungen (z. B. Aufforstung, Wiederaufforstung, Wiederherstellung von Wäldern, städtische Baumpflanzung, Agroforstwirtschaft, Kohlenstoffbindung im Boden usw.) erfolgen, ob sie technologisch (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft) oder hybrid sind (z. B. Bioenergie mit CO₂-Abscheidung und -Speicherung), einschließlich technischer Details zur Entnahme, zur Art der Speicherung und gegebenenfalls zum Transport entnommener Treibhausgase,

  • c) gegebenenfalls kurz erläutern, ob die Tätigkeit als naturbasierte Lösung einzustufen ist, und

  • d) erläutern, wie das Risiko der Nichtdurchlässigkeit angegangen wird, gegebenenfalls einschließlich der Feststellung und Überwachung von Leckagen und Umkehrereignissen.

Leitlinien für die Berechnung

AR 58. Bei der Zusammenstellung der in Absatz 56 Buchstabe a und Absatz 58 verlangten Informationen über die Entnahme und Speicherung von Treibhausgasen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette geht das Unternehmen wie folgt vor:

  • a) Gegebenenfalls berücksichtigt es den Unternehmensstandard (Fassung von 2004), den Produktstandard (Fassung von 2011), die Leitlinien für die Landwirtschaft (Fassung von 2014) und die Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft für die Rechnungslegung bei THG-Projekten (Fassung von 2006) des THG-Protokolls,

  • b) es wendet vereinbarte Methoden zur Verbuchung von Treibhausgasentnahmen an, sobald diese verfügbar sind, insbesondere den EU-Rechtsrahmen für die Zertifizierung der CO₂-Entnahme,

  • c) gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung der Entnahme für sein Klimaschutzkonzept,

  • d) es gibt die Entnahme aus Betrieben an, die es besitzt, kontrolliert oder zu denen es beiträgt und die nicht in Form von CO₂-Zertifikaten an eine andere Partei verkauft wurden,

  • e) gegebenenfalls kennzeichnet es die Aktivitäten zur Entnahme von Treibhausgasen im eigenen Betrieb oder in der Wertschöpfungskette, die in CO₂-Zertifikate umgewandelt und an andere Parteien auf dem freiwilligen Markt weiterverkauft wurden,

  • f) es verbucht die Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung gemäß Angabepflicht E1-6 (Scope 1, 2 oder 3). Um die Effizienz einer Entnahmeaktivität einschließlich Transport und Speicherung transparenter darzustellen, kann das Unternehmen die mit dieser Aktivität verbundenen Treibhausgasemissionen (z. B. Treibhausgasemissionen aus dem Stromverbrauch von Technologien zur direkten Abscheidung aus der Luft) neben der Menge der entfernten Treibhausgasemissionen angeben, jedoch getrennt voneinander,

  • g) im Fall einer Umkehrung verbucht es die jeweiligen Treibhausgasemissionen als Ausgleich für die Entnahme im Berichtszeitraum,

  • h) es verwendet die aktuellsten vom IPCC veröffentlichten GWP-Werte auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren zur Berechnung der CO₂-Emissionen (CO₂-Äquivalent) von Nicht-CO₂-Gasen und erläutert die zugrunde gelegten Annahmen, Methoden und Rahmen für die Berechnung der Menge der entnommenen Treibhausgase, und

  • i) es berücksichtigt naturbasierte Lösungen.

AR 59. Das Unternehmen schlüsselt die Entnahme von Treibhausgasen, die im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette erfolgt, auf und gibt sie gesondert an. Zu den Aktivitäten zur Entnahme von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette gehören diejenigen, die das Unternehmen aktiv unterstützt, z. B. durch ein Kooperationsprojekt mit einem Lieferanten. Von dem Unternehmen wird nicht erwartet, dass es mögliche Entnahmen von Treibhausgasen in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, die ihm nicht bekannt sind, berücksichtigt.

AR 60. Die quantitativen Informationen zur Entnahme von Treibhausgasen können in einer Tabelle wie der folgenden dargestellt werden.

Siehe Tabelle zu AR 60 weiter unten am Ende der Application Requirements

Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate

AR 61. Die Finanzierung von Projekten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten, die hohe Qualitätsstandards erfüllen, kann ein nützlicher Beitrag zum Klimaschutz sein. Gemäß diesem Standard muss das Unternehmen angeben, ob es CO2-Zertifikate getrennt von den Treibhausgasemissionen (Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59) und den THG-Emissionsreduktionszielen (Angabepflicht E1-4) verwendet. Außerdem muss das Unternehmen darlegen, in welchem Umfang und nach welchen Qualitätskriterien es diese CO2-Zertifikate nutzt.

AR 62. Bei der Angabe der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Zertifikate übermittelt das Unternehmen folgende Aufschlüsselung:

  • a) Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte zur Reduktion und zur Entnahme von CO2-Emissionen,

  • b) für CO2-Zertifikate aus Entnahmeprojekten eine Erläuterung, ob sie aus biogenen oder technologischen Senken stammen,

  • c) Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) jedes anerkannten Qualitätsstandards,

  • d) Anteil (prozentualer Anteil am Volumen) der Projekte innerhalb der EU und

  • e) Anteil (prozentualer Anteil am Volumen), der als entsprechende Anpassung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris gilt.

Leitlinien für die Berechnung

AR 63. Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Zertifikate geht das Unternehmen wie folgt vor:

  • a) Es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards,

  • b) gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung von CO2-Zertifikaten für sein Klimaschutzkonzept,

  • c) es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in seine Wertschöpfungskette ein, da die jeweiligen Emissionsreduktionen bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-6 (Scope 2 oder Scope 3) zum Zeitpunkt ihres Eintretens angegeben werden müssen (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),

  • d) es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Entnahme von Treibhausgasemissionen in seine Wertschöpfungskette ein, da die jeweilige Entnahme bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-7 zum Zeitpunkt seines Eintretens angegeben werden muss (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),

  • e) es gibt keine CO2-Zertifikate als Ausgleich für seine Treibhausgasemissionen im Rahmen der Angabepflicht E1-6 für Treibhausgasemissionen an,

  • f) es gibt keine CO2-Zertifikate als Mittel zur Erreichung der unter der Angabepflicht E1-4 anzugebenden THG-Emissionsreduktionsziele an und

  • g) es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Zertifikate als Summe der CO2-Zertifikate in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.

AR 64. Die Informationen über CO2-Zertifikate , die im Berichtsjahr gelöscht wurden und für eine Löschung in der Zukunft vorgesehen sind, können in folgenden Tabellen dargestellt werden.

Siehe Tabelle zu AR 64 weiter unten am Ende der Application Requirements

Legende zu den Tabellen:

Vergleich ... Zahlen aus einem Vergleichsjahr

N ................ Zahlen des aktuellen Jahres

% N / N-1 ... Verhältnis der Zahlen des aktuellen Jahres zu denen des Vorjahres in %

Tabelle zu AR 60:

Entnahme

Vergleich

N

% N / N-1

THG-Entnahmeaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)

THG-Entnahmeaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)

...

Gesamtentnahme von Treibhausgasen aus eigenen

Tätigkeiten (t CO2e)

THG-Entnahmeaktivität 1 (z. B. Wiederherstellung von Wäldern)

THG-Entnahmeaktivität 2 (z. B. direkte Abscheidung aus der Luft)

...

Gesamtentnahme von Treibhausgasen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (t CO2e)

Umkehrungen (t CO2e)

Tabelle zu AR 64:

Im Berichtsjahr gelöschte CO2-Zertifikate

Vergleich

N

Gesamt (t CO2e)

Anteil von Entnahmeprojekten (in %)

Anteil von Reduktionsprojekten (in %)

Anerkannter Qualitätsstandard 1 (in %)

Anerkannter Qualitätsstandard 2 (in %)

Anerkannter Qualitätsstandard 3 (in %)

...

Anteil von Projekten innerhalb der EU (in %)

Anteil von CO2-Zertifikaten, die als entsprechende Anpassung gelten (in %)

In der Zukunft zu löschende CO2-Zertifikate

Betrag bis [Zeitraum]

Gesamt (t CO2e)

Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate

Treibhausgasreduktion und Finanzierung durch CO₂-Zertifikate

Unser Unternehmen beteiligt sich nicht an der direkten Entfernung von Treibhausgasen aus der Atmosphäre und kauft keine CO₂-Zertifikate zur Kompensation unseres Unternehmens-Fußabdrucks.

Im Rahmen unserer Verpflichtung zur wissenschaftsbasierten Zielsetzung (SBTi) ist der Einsatz von Maßnahmen wie der Entfernung von Treibhausgasen oder der Nutzung von Kompensationszertifikaten erst zulässig, nachdem 90 % der Emissionen durch Initiativen zur Steigerung der Energieeffizienz und den Ausbau erneuerbarer Energien in der gesamten Wertschöpfungskette reduziert wurden.

Wir planen für die absehbare Zukunft keinen Einsatz von CO₂-Kompensationen, da unser Schwerpunkt auf der tatsächlichen Reduzierung von Emissionen im Rahmen unseres Net-Zero-Programms liegt.

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