ESRS Standard
ESRS Standard
23. Das Unternehmen hat seine Klimaschutzziele gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-T anzugeben.
24. Das Unternehmen hat seine festgelegten THG-Emissionsreduktionsziele anzugeben, unter anderem:
(a) absolute THG-Emissionsreduktionsziele für die Kategorien Scope 1, 2 und 3, entweder getrennt oder kombiniert, und gegebenenfalls in Intensitätswerten. Im Falle kombinierter THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen anzugeben, welche THG-Emissionskategorien (Scope 1, 2 und/oder 3) unter das Ziel fallen und welcher Anteil sich auf den jeweiligen Scope bezieht;
(b) sofern der Umfang des THG-Emissionsreduktionsziels (geografisches Gebiet, erfasste Treibhausgase, einbezogene Unternehmen) vom Umfang des Treibhausgasinventars (gemäß ESRS E1-8) abweicht, die Prozentsätze für Scope 1, 2 und 3, die unter das Ziel fallen, sowie die erfassten Treibhausgase und
(c) eine Angabe, ob die THG-Emissionsreduktionsziele wissenschaftlich fundiert und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar sind. Das Unternehmen hat außerdem anzugeben, welche Leitlinien und Rahmen zur Festlegung dieser Ziele herangezogen wurden, einschließlich, ob sie anhand eines sektorspezifischen Dekarbonisierungspfads abgeleitet wurden, und welche Klima- und Politikszenarien zugrunde liegen. Als Teil der kritischen Annahmen für die Festlegung der THG-Emissionsreduktionsziele hat das Unternehmen kurz zu erläutern, wie es künftige Entwicklungen berücksichtigt hat (z. B. Veränderungen des Absatzvolumens, Verschiebungen hinsichtlich Kundenpräferenzen und Nachfrage, regulatorische Faktoren und neue Technologien) und wie sich diese möglicherweise sowohl auf seine Treibhausgasemissionen als auch auf die Emissionsreduktionen auswirken werden.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 11 für Absatz 23 (Klimaschutzziele)
Sofern das Unternehmen ein Netto-Null-Ziel getrennt von den von ihm gemäß dem ESRS 2 GDR-T festgelegten THG-Emissionsreduktionszielen angibt, so hat es zu erläutern, wie es beabsichtigt, etwaige verbleibende Treibhausgasemissionen dauerhaft zu neutralisieren.
AR 12 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele)
Die THG-Emissionsreduktionsziele sind Bruttoziele, d. h., das Unternehmen darf die Entnahme von Treibhausgasen, CO2-Zertifikate oder vermiedene Emissionen nicht als Mittel zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele einbeziehen. Gemäß dem ESRS 2 GDR-T hat das Unternehmen Informationen über den Umfang und die Methoden zur Festlegung des Ziels anzugeben, einschließlich der Methode, die zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen verwendet wird (d. h. entweder die standortbezogene oder die marktbezogene Methode).
AR 13 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele)
Sofern das Unternehmen Intensitätsziele angibt, müssen diese als Verhältnis der Treibhausgasemissionen zu einer Einheit der physischen Aktivität oder des Outputs formuliert werden. In Fällen, in denen das Unternehmen lediglich ein Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität festgelegt hat, hat es die entsprechenden absoluten Werte für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben; davon ausgenommen sind bei Finanzinstituten die Scope-3-Emissionen der Kategorie 15, wie unten erläutert. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen verpflichtet ist, einen Anstieg der absoluten Treibhausgasemissionen für das Zieljahr und das/die Zwischenzieljahr(e) anzugeben, z. B. weil es ein organisches Wachstum seiner Geschäftstätigkeit erwartet.
Finanzinstitute sind von der Pflicht zur Angabe absoluter Werte für ihre Intensitätsziele für Scope-3-Emissionen der Kategorie 15 befreit, sofern sie
(a) physische oder finanzielle Messgrößen als Nenner für Intensitätsziele verwenden und die absoluten finanzierten Emissionen im Einklang mit dem Umfang dieser Ziele angeben (z. B. Ziele für wesentliche Sektoren mit erheblichen Auswirkungen) und
(b) Hintergrundinformationen gemäß GDR-M für die festgelegten Ziele angeben, in denen die wichtigsten Faktoren beschrieben werden, die die erwarteten Veränderungen der absoluten finanzierten Emissionen im Laufe der Zeit beeinflussen, und in welchem Verhältnis sie zu den in den letzten drei bis fünf Jahren beobachteten Trends stehen.
AR 14 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele)
Bei Anwendung des ESRS 2 GDR-T
(a) dürfen der Bezugswert und das Basisjahr nicht geändert werden, es sei denn, es kommt zu wichtigen Änderungen der Ziel- oder der Berichtsgrenze, und
(b) muss das Unternehmen ein aktuelles und repräsentatives Basisjahr auswählen. Das vom Unternehmen gewählte Basisjahr kann entweder das derzeit geltende Basisjahr für bestehende Ziele oder das erste Jahr der Anwendung der Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sein.
AR 15 für Absatz 24 (Darstellung der Ziele und Maßnahmen)
Das Unternehmen kann seine THG-Emissionsreduktionsziele zusammen mit seinen Klimaschutzmaßnahmen (siehe Absatz 22) vorlegen, in denen die Dekarbonisierungshebel und deren quantitativer Beitrag zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele als Tabelle (siehe z. B. Abbildung 1) oder Grafik, aus der die Entwicklungen im Laufe der Zeit hervorgehen (siehe z. B. Abbildung 2) dargestellt sind.
Basisjahr (z. B. 2025) | Ziel für 2030 | Ziel für 2035 | … | Ziel bis 2050 | |
THG-Emissionen (in Tausend Tonnen CO2e) | 100 | 60 | 40 | ||
Energieeffizienz und Verbrauchssenkung | - | -10 | -4 | ||
Materialeffizienz und Verbrauchssenkung | - | -5 | - | ||
Brennstoffwechsel | - | -2 | - | ||
Elektrifizierung | - | - | -10 | ||
Nutzung erneuerbarer Energien | - | -10 | -3 | ||
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Produkts | - | -8 | - | ||
Schrittweise Einstellung, Ersetzung oder Änderung des Verfahrens | - | -5 | -3 | ||
Sonstiges | - | - |
Abbildung 1. ESRS E1 Klimawandel – Tabelle 1
Abbildung 2 des Standards ist im Rechtstext eine Grafik. Sie ist hier nicht abgebildet. Bitte sehen Sie dafür in den Rechtstext.
AR 16 für Absatz 24 (THG-Emissionsreduktionsziele)
Das Unternehmen hat eine Berichtsgrenze für die Ziele festzulegen, die mit der für E1-8 festgelegten Grenze übereinstimmt.
AR 17 für Absatz 24 Buchstabe c (THG-Emissionsreduktionsziele, die mit dem 1,5-Grad-Ziel vereinbar sind)
Bei der Angabe der nach Absatz 24 Buchstabe c erforderlichen Informationen hat das Unternehmen zu erläutern, wie sich seine/n Zielwert(e) im Vergleich zu einem sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einem sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C verhalten. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 und einen separaten für Scope 3 (sofern es THG-Emissionsreduktionsziele für Scope 3 festgelegt hat), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können.
Ob und wie die Ziele miteinander vereinbar sind, wird durch Vergleich des Zielwerts mit dem Referenzzielwert erläutert. Die Validierung durch einen unabhängigen Dritten, einschließlich Informationen über diesen Dritten, der angewandten Methode/des angewandten Standards und des verwendeten Zielpfads, kann wertvolle Informationen liefern, die bei dieser Erläuterung berücksichtigt werden sollten.
