ESRS Standard
ESRS Standard
14. Das Unternehmen hat seinen Übergangsplan für den Klimaschutz anzugeben.
15. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der bisherigen, aktuellen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens zu vermitteln, um sicherzustellen, dass seine Strategie und sein Geschäftsmodell mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie gegebenenfalls mit der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas vereinbar sind.
16. Die in Absatz 14 genannten Informationen umfassen:
a) Eine Erläuterung, wie die Ziele des Unternehmens mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris stehen, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß Angabepflicht E1-4).
b) Eine Erläuterung der ermittelten Dekarbonisierungshebel und der wichtigsten geplanten Maßnahmen, einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß Angabepflicht E1-4) und die Klimaschutzmaßnahmen in der Wertschöpfungskette (gemäß Angabepflicht E1-3).
c) Eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans, mit Bezug auf die Klimaschutzmaßnahmen (gemäß Angabepflicht E1-3) und gegebenenfalls auf taxonomiekonforme CapEx-Pläne.
d) Eine qualitative Bewertung der potenziellen gebundenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten Vermögenswerten und Produkten des Unternehmens.
e) Eine Erläuterung der Ziele oder Pläne, um wirtschaftliche Tätigkeiten an die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission anzupassen.
f) Angaben zu signifikanten CapEx-Beträgen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas.
g) Angaben darüber, ob das Unternehmen von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.
h) Eine Erläuterung darüber, wie der Übergangsplan in die Geschäftsstrategie und Finanzplanung eingebettet ist.
i) Ob der Plan von den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen genehmigt wurde.
j) Eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.
17. Sollte das Unternehmen nicht über einen Übergangsplan verfügen, hat es anzugeben, ob und wann es einen solchen beschließen wird.
Application Requirement (AR)
Application Requirement (AR)
AR 1. Ein Übergangsplan bezieht sich auf die Klimaschutzbemühungen des Unternehmens. Bei der Angabe seines Übergangssplans wird vom Unternehmen eine detaillierte Erläuterung darüber erwartet, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen) und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität ohne oder mit einer begrenzten Überschreitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) zu erreichen, und gegebenenfalls, wie es seine Exposition gegenüber Kohle-, Öl- und Gastätigkeiten anzupassen gedenkt.
AR 2. Es wurden noch nicht für alle Sektoren sektorbezogene Pfade im Rahmen öffentlicher Konzepte festgelegt. Daher sollte die Angabe zur Vereinbarkeit des Übergangsplans gemäß Absatz 16 Buchstabe a mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, als Angabe des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens verstanden werden. Die Angabe nach Absatz 16 Buchstabe a wird mit dem Folgen eines Pfades in Richtung 1,5 °C verglichen. Dieser Vergleich sollte entweder auf einem sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad (falls für den Sektor des Unternehmens verfügbar) oder auf einem Szenario für die gesamte Wirtschaft beruhen, wobei dessen Grenzen bedacht werden müssen (d. h., es handelt sich um eine einfache Übertragung der Emissionsreduktionsziele von der staatlichen Ebene auf die Unternehmensebene). AR 2 sollte auch in Verbindung mit AR 26 und AR 27 und den darin genannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfaden gelesen werden.
AR 26 & AR 27
AR 26 & AR 27
AR 26. Bei der Angabe der nach Absatz 34 Buchstaben d und e erforderlichen Informationen legt das Unternehmen die Informationen für den Zielzeitraum unter Bezugnahme auf einen sektorspezifischen, sofern verfügbar, oder einen sektorübergreifenden Emissionspfad im Einklang mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vor. Zu diesem Zweck berechnet das Unternehmen einen an das 1,5-Grad-Ziel angepassten Referenzwert für die Kategorien der Treibhausgasemissionen Scope 1 und Scope 2 (und gegebenenfalls einen separaten für Scope 3), mit dem seine eigenen THG-Emissionsreduktionsziele oder Zwischenziele innerhalb der jeweiligen Kategorien verglichen werden können.
AR 27. Der Referenzzielwert kann berechnet werden, indem die Treibhausgasemissionen im Basisjahr entweder mit einem sektorspezifischen (sektorale Dekarbonisierungsmethode) oder sektorübergreifenden (Methode der absoluten Emissionsminderung (absolute contraction methodology)) Emissionsreduktionsfaktor multipliziert werden. Diese Emissionsreduktionsfaktoren können aus verschiedenen Quellen abgeleitet werden. Das Unternehmen sollte sicherstellen, dass die verwendete Quelle auf einem Emissionsreduktionspfad beruht, der mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C vereinbar ist.
AR 3. Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe d erforderlichen Informationen kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:
a) die kumulierten gebundenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit wichtigen Vermögenswerten ab dem Berichtsjahr bis 2030 und 2050 in Tonnen CO2-Äquivalent. Dies wird als Summe der geschätzten Scope-1- und Scope-2-Emissionen während der Einsatzdauer der wichtigsten aktiven und fest vorgesehenen Vermögenswerte bewertet. Die wichtigsten Vermögenswerte sind diejenigen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Unternehmens befinden und aus bestehenden oder vorgesehenen Vermögenswerten (wie ortsgebundene oder mobile Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen) bestehen, die Quellen erheblicher direkter oder energie-indirekter Treibhausgasemissionen sind. Fest vorgesehen sind die wichtigsten Vermögenswerte, die das Unternehmen in den nächsten fünf Jahren höchstwahrscheinlich einsetzen wird.
b) die kumulativen gebundenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen verkaufter Produkte in der direkten Nutzungsphase in Tonnen CO2-Äquivalent, bewertet als Verkaufsmenge der Produkte im Berichtsjahr multipliziert mit der Summe der geschätzten direkten Treibhausgasemissionen in der Nutzungsphase während ihrer erwarteten Lebensdauer. Diese Anforderung gilt nur, wenn das Unternehmen die Scope-3-Kategorie „Verwendung verkaufter Produkte“ als wesentlich gemäß der Angabepflicht E1-6 in Absatz 51 ermittelt hat.
c) eine Erläuterung der Pläne zum Management (d. h. zur Umgestaltung, Stilllegung oder schrittweisen Einstellung) seiner treibhausgas- und energieintensiven Vermögenswerte und Produkte.
AR 4. Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe e erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie sich die Anpassung seiner Wirtschaftstätigkeiten an die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission im Laufe der Zeit entwickeln wird, um seinen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen. Dabei berücksichtigt das Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren, die nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 anzugeben sind (insbesondere taxonomiekonforme Umsatzerlöse und CapEx sowie gegebenenfalls CapEx-Pläne).
AR 5. Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe g erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
E1-1 – Übergangsplan Klimaschutz
Unser Übergangsplan: Klimaneutralität und 1,5-Grad-Ziel
Unser Übergangsplan orientiert sich an der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C sowie an der Erreichung der Klimaneutralität bis 2050. Diese Ziele entsprechen den Vorgaben des Pariser Abkommens und den Klimazielen der EU.
Fokus auf Scope-3-Emissionen
Als Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Logistik und Transport entfallen etwa 98% unserer Emissionen auf Scope-3-Emissionen. Diese entstehen vor allem in der vorgelagerten Wertschöpfungskette, etwa durch Transporteure im Bereich Schifffahrt, Luftfahrt, Straßen- und Schienenverkehr, die Kapazitäten im Auftrag unserer Kunden bereitstellen. Diese Emissionen sind zugleich Teil der Scope-3-Emissionen unserer Kunden.
Hebel zur Dekarbonisierung
Unser Plan zur Reduktion von Emissionen konzentriert sich darauf, den CO₂-Fußabdruck der Lieferketten unserer Kunden zu minimieren. Wir nutzen dabei verschiedene Ansätze:
Niedrigemissionslogistik: Auswahl von Partnern, die aktiv ihre Emissionen reduzieren, etwa durch nachhaltigere Transportmittel.
Kooperationen in der Wertschöpfungskette: Zusammenarbeit mit Produzenten nachhaltiger Kraftstoffe wie Sustainable Aviation Fuel (SAF).
Wissenschaftsbasierte Ziele: Festlegung von kurz- und langfristigen Emissionszielen für Scope 1, 2 und 3.
Interne Emissionsreduktion: Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus unseren eigenen Geschäftstätigkeiten.
Wissenschaftsbasierte Ziele
Unsere Emissionsziele sind wissenschaftlich fundiert. Bereits 2020 haben wir uns als einer der ersten Logistikdienstleister in unserer Region den 1,5°C-Zielen der Science Based Targets Initiative (SBTi) verpflichtet. Im Jahr 2023 wurde unser kurzzeitiges Ziel validiert, und wir haben ein langfristiges Ziel zur Erreichung von Netto-Null-Emissionen nach dem Corporate Net-Zero Standard der SBTi eingereicht.
Integration in die Unternehmensstrategie
Unser Übergangsplan ist ein fester Bestandteil unserer Strategie und wird durch den jährlichen Geschäfts- und Finanzplanungsprozess finanziert, der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat genehmigt wird. Die Verantwortung für die Umsetzung der ESG-Strategie, einschließlich des Übergangsplans, liegt bei unserem CFO. Zusätzlich binden wir Leistungskennzahlen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in unsere Managementanreizsysteme ein, um sicherzustellen, dass die Ziele effektiv umgesetzt werden.