ESRS Standard
ESRS Standard
11. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie der damit verbundenen Prozesse, Kontrollen und Verfahren beim Monitoring, beim Management und bei der Überwachung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln.
12. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
(a) in Bezug auf die Zusammensetzung seiner Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane den Prozentsatz der unabhängigen Gremienmitglieder, die Vertretung von Arbeitnehmern und anderen Arbeitskräften (sofern vorhanden), und den prozentualen Anteil nach Geschlecht und anderen Aspekten der Vielfalt, die das Unternehmen berücksichtigt,
(b) das Fachwissen und die Fähigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Hinblick auf die Überwachung und das Management wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Art und Weise, wie sie feststellen, ob geeignete Fähigkeiten und Fachwissen vorhanden sind oder entwickelt werden, um Strategien und andere Maßnahmen zum Umfang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu steuern oder zu überwachen,
(c) die Namen und die Zuständigkeiten der Personen, des Ausschusses des Leitungsorgans oder eines ähnlichen Gremiums innerhalb der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die für das Management oder die Überwachung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zuständig sind, mit Angabe etwaiger Auswirkungen, Risiken und Chancen, mit denen sich die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane direkt befassen, ohne wesentliche Entscheidungen an andere Gremien oder die Geschäftsleitung zu delegieren,
(d) Angaben dazu, wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die Festlegung von Zielen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele steuern und überwachen, und
(e) wie die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen bei der Steuerung oder Überwachung der Strategie des Unternehmens, seiner Entscheidungen über wichtige Transaktionen und seines Risikomanagementverfahrens und entsprechenden Konzepten berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob das Gremium/die Gremien oder die Person(en) Kompromisse im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen, Risiken und Chancen berücksichtigt hat/haben.
Anmerkung zu Absatz 12 Buchstabe a:
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 bei (Indikator „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz der unabhängigen Leitungsorganmitglieder“ in Anhang II Abschnitt 1).
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 5 für Absatz 12
Für die Zwecke dieser Angabepflicht umfasst das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen das eingerichtete Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
AR 6 für Absatz 12 Buchstabe a
Die Geschlechtervielfalt des Gremiums wird als durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern berechnet.
Anmerkung zu AR 6:
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 13 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen“)). Sie decken auch den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren für die Offenlegung von ESG-Faktoren im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie durch den Indikator „Gewichtetes durchschnittliches Verhältnis von weiblichen zu männlichen Mitgliedern in Leitungsorganen“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt.
AR 7 für Absatz 12 Buchstabe b
„Nachhaltigkeitsbezogenes Fachwissen“ bezieht sich auf Fachwissen, über das die Organe unmittelbar verfügen oder zu dem sie Zugang haben.
AR 8 für Absatz 12 Buchstabe c
Die Beschreibung der Zuständigkeiten soll einen Überblick darüber geben, wie die Zuständigkeiten der einzelnen Organe oder Personen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und die entsprechenden Themen in den Mandaten des Unternehmens, des Leitungsorgans und in anderen damit zusammenhängenden Konzepten zum Ausdruck kommen.
