ESRS Standard
ESRS Standard
19. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Kernelemente der allgemeinen Strategie, des Geschäftsmodells und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermitteln, die wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen betreffen oder sich auf diese auswirken, um ein Verständnis in Bezug auf seine Exposition gegenüber solchen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu vermitteln, und darauf, wo sie ihren Ursprung haben.
20. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über die Kernelemente seiner allgemeinen Strategie und seines Geschäftsmodells anzugeben, die sich auf die Themen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beziehen oder sich auf diese auswirken:
(a) eine Beschreibung seines Geschäftsmodells, seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und seiner Position in dieser Wertschöpfungskette,
(b) eine Beschreibung
i. der bedeutenden angebotenen Gruppen von Produkten und Dienstleistungen, der bedeutenden Märkte oder Kundengruppen, die bedient wurden, und ihrer Bedeutung für die Erreichung der allgemeinen Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens, einschließlich wesentlicher Änderungen im Berichtszeitraum (z. B. neue/nicht mehr aktuelle Produkte, Dienstleistungen, Märkte oder Kundengruppen),
ii. gegebenenfalls der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen, die auf bestimmten Märkten verboten sind,
(c) der bedeutenden Sektoren, in denen es tätig ist, einschließlich gruppeninterner Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten erheblich sind oder mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang stehen oder stehen könnten,
(d) ob das Unternehmen tätig ist
i. im Bereich der fossilen Brennstoffe,
ii. in der Herstellung von Chemikalien gemäß Abteilung 20.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
iii. im Bereich der verbotenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische oder biologische Waffen),
iv. im Anbau und in der Produktion von Tabak,
Anmerkungen zu Absatz 20 Buchstabe d:
zu Ziffer i. Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 4 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind“)).
zu Ziffer ii. Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 9 in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen“)).
zu Ziffer iii. Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 14 in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen).
zu Ziffer iv. Diese Informationen sind von Referenzwert-Administratoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1818 gemäß Artikel 12.1 Buchstabe b offenzulegen.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 11 für Absatz 20 Buchstabe c
Die Angabe der bedeutenden Sektoren ist für die Nutzer von Bedeutung, da sie das Verständnis für die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit dem Unternehmen fördert, insbesondere wenn diese in einem bestimmten Sektor üblich sind. Darüber hinaus trägt dies zum Verständnis möglicher unternehmensspezifischer Informationen bei, die in der Nachhaltigkeitserklärung enthalten sind und Aspekte abdecken, die entweder unternehmensspezifisch oder in einem bestimmten Sektor üblich sind.
AR 12 für Absatz 20 Buchstabe c
Die Sektoren, in denen das Unternehmen tätig ist, sind diejenigen seiner eigenen Tätigkeiten.
AR 13 für Absatz 20 Buchstaben b und c
Ein Sektor, ein Markt und eine Gruppe von Produkten, Dienstleistungen oder Verbrauchern gelten als bedeutend, wenn
(a) auf sie mehr als 10 % der Umsatzerlöse des Unternehmens entfallen oder
(b) sie mit tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens in Zusammenhang stehen.
Für bedeutende Sektoren, die sich aus gruppeninternen Tätigkeiten ergeben, ist nur das Kriterium unter Buchstabe b zu erfüllen.
ESRS 2 Allgemeine Angaben schreibt keine bestimmte Systematik für die Klassifikation der Geschäftstätigkeiten vor. Bei der Angabe seiner bedeutenden Sektoren kann das Unternehmen einen der folgenden Ansätze anwenden:
(a) das NACE-System (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union, NACE Rev. 2.1),
(b) die im Abschluss gemäß IFRS 8 Geschäftssegmente oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen berichtspflichtigen Segmente oder
(c) eine verfügbare Klassifikation bewährter Verfahren oder Rahmen, wie branchenbasiertes IFRS-Material und die GRI-Sektorstandards gemäß ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, AR 5.
AR 14 für Absatz 20 Buchstabe d Ziffer i
Die Berechnung der Umsatzerlöse, die im Sektor der fossilen Brennstoffe erzielt wurden, beruht auf den Umsatzerlösen aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb fossiler Brennstoffe, einschließlich Transport, Lagerung und Handel gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates.
