ESRS Standard
ESRS Standard
7. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Bestimmungen über die schrittweise Einführung zu vermitteln, von denen das Unternehmen Gebrauch gemacht hat.
8. Wenn das Unternehmen durch Anwendung der in den Absätzen 125 Buchstabe a, 126 Buchstabe a und 127 Buchstabe a des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen vorgesehenen Bestimmungen über die schrittweise Einführung Informationen auslässt, die nach einem oder mehreren der in diesen Absätzen aufgeführten Standards erforderlich sind, so hat es dennoch anzugeben, ob die Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den in diesen Standards behandelten Themen im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden.
9. Zusätzlich zu Absatz 8 muss das Unternehmen für den Fall, dass eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich eingestuft wurden,
(a) das Thema oder das Unterthema/die Unterthemen angeben, das/die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens seine Auswirkungen in Bezug auf diese Themen berücksichtigen. Das Unternehmen kann diese Information auf der Ebene eines Themas oder Unterthemas darstellen,
(b) kurz alle terminierten Ziele beschreiben, die es in Bezug auf die betreffenden Themen festgelegt hat, sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und die Frage, ob seine Ziele im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen,
(c) kurz seine Konzepte in Bezug auf die betreffenden Themen erläutern,
(d) kurz die Maßnahmen beschreiben, die es ergriffen hat, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen im Zusammenhang mit den betreffenden Themen zu ermitteln, zu überwachen, zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, sowie das Ergebnis solcher Maßnahmen, und
(e) für das betreffende Thema relevante Kennzahlen angeben.
10. Lässt das Unternehmen durch Anwendung der sonstigen Bestimmungen über die schrittweise Einführung, die im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen in Absatz 125 Buchstaben b bis e, Absatz 126 Buchstaben b bis e und Absatz 127 Buchstaben b bis e vorgesehen sind, die Informationen aus, die nach anderen in diesen Absätzen aufgeführten Angabepflichten erforderlich sind, so hat es dies anzugeben.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 3 für Absatz 9
Das Unternehmen kann die nach Absatz 9 erforderlichen Informationen entweder im allgemeinen Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung oder zusammen mit den relevanten themenbezogenen Angaben vorlegen.
AR 4 für Absatz 10
Das Unternehmen kann die nach Absatz 10 erforderlichen Informationen entweder im allgemeinen Teil seiner Nachhaltigkeitserklärung oder im Index gemäß ESRS 2 Allgemeine Angaben IRO-2, AR 29 angeben, wenn es von dieser Option Gebrauch macht.
