ESRS Standard
ESRS Standard
3. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu vermitteln, einschließlich der Angaben, die nach ESRS 1 Allgemeine Anforderungen unter bestimmten Umständen erforderlich sind.
4. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
(a) ob die Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter oder auf individueller Basis erstellt wurde und, falls die Berichtsgrenze der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens von der im konsolidierten Abschluss zugrunde gelegten abweicht, eine Beschreibung und die Gründe für diese Abweichung und
(b) einen Überblick darüber, inwieweit die Nachhaltigkeitserklärung die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens abdeckt.
5. Das Unternehmen hat anzugeben, dass seine Nachhaltigkeitserklärung im Einklang mit den am Ende des Berichtszeitraums geltenden ESRS erstellt wurde.
6. Das Unternehmen hat alle im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen vorgesehenen Ausnahmeregelungen, Optionen oder sonstigen besonderen Bestimmungen, von denen es Gebrauch macht, zusammen mit den entsprechenden erforderlichen Informationen anzugeben.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 1 für Absatz 4 Buchstabe a
Abweichungen von der im konsolidierten Abschluss verwendeten Berichtsgrenze können auftreten, wenn ein Tochterunternehmen von der Konsolidierung ausgeschlossen wird, weil es aus finanzieller Sicht nicht wesentlich ist (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 62).
AR 2 für Absatz 6
Folgende Erleichterungsregelungen, Optionen oder sonstige besondere Bestimmungen sind zu berücksichtigen:
(a) Erleichterungsregelung für Übernahmen und Veräußerungen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 74 und 75),
(b) Abweichung von vorab festgelegten Zeithorizonten (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 81),
(c) Änderungen bei der Erstellung oder Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 84 und 85),
(d) Anpassungen der Vergleichsinformationen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 87 Buchstaben a und c),
(e) Anwendung wesentlicher Ermessensentscheidungen und Informationen, mit denen erhebliche Unsicherheiten verbunden sind (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 89),
(f) Auslassung bestimmter Informationen in den Fällen, die im ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 100, genannt sind,
(g) Erleichterungsregelung für den Ausschluss von Tätigkeiten, die keine wesentlichen Einflussfaktoren für Auswirkungen, Risiken oder Chancen darstellen, von der Berechnung einer Kennzahl (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 90),
(h) Erleichterungsregelung für die Angabe einer teilweisen Meldegrenze für eine Kennzahl aufgrund fehlender zuverlässiger Daten (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 91),
(i) Erleichterungsregelung für den Ausschluss gemeinsamer Tätigkeiten von den Umweltkennzahlen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absatz 92),
(j) erhebliche Einschränkungen, die sich auf die gemeldeten Informationen im Rahmen der Bestimmung zu unangemessenen Kosten oder Anstrengungen für bestimmte Datenpunkte auswirken (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Kapitel 7.4),
(k) Aktualisierung der Angaben über Ereignisse nach Ende des Berichtszeitraums (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 96 und 97),
(l) Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen (ESRS 1 Allgemeine Anforderungen, Absätze 98 und 99).
Das Unternehmen kann die nach Absatz 6 erforderlichen Informationen im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ seiner Nachhaltigkeitserklärung oder zusammen mit den relevanten Angaben, auf die sich die Informationen beziehen, vorlegen.
