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Prozentualer Anteil der eigenen Beschäftigten, die von Tarifverträgen gedeckt sind, nach Ländern mit erheblicher Beschäftigung (im EWR)

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

24. Das Unternehmen hat folgende Informationen im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen anzugeben:

  • (b) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (die unter Absatz 20 Buchstabe b genannten EWR-Länder): ob es über einen oder mehrere Tarifverträge verfügt, und wenn ja, den Gesamtprozentsatz seiner Beschäftigten, die unter diese Verträge fallen, für jedes Land, in dem es eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten hat, und

25. Das Unternehmen hat für EWR-Staaten folgende Informationen im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog anzugeben:

  • (a) den Prozentsatz der Beschäftigten, die von Arbeitnehmervertretern abgedeckt sind, mit Angaben auf Länderebene für jedes EWR-Land, in dem das Unternehmen eine erhebliche Zahl von Beschäftigten hat, berechnet laut Absatz 24 Buchstabe b oben


AR inkl. Berechnung

AR 16. Für die Berechnung der nach Absatz 25 Buchstabe a erforderlichen Informationen gibt das Unternehmen an, in welchen EWR-Ländern es eine erhebliche Anzahl von Beschäftigten hat. Für diese Länder gibt es den prozentualen Anteil der Beschäftigten an, die in Niederlassungen beschäftigt sind, in denen die Arbeitnehmer durch Arbeitnehmervertreter vertreten werden. Eine „Niederlassung“ bezeichnet jeden Tätigkeitsort, an dem das Unternehmen einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Beispiele hierfür sind: eine Fabrik, eine Zweigstelle einer Einzelhandelskette oder ein Sitz eines Unternehmens. Für Länder, in denen es nur eine Niederlassung gibt, beträgt der angegebene Prozentsatz entweder 100 % oder 0 %.

Anzahl der Beschäftigten, die in Niederlassungen mit Arbeitnehmervertretern arbeiten

_______________________________________________________ X 100

Anzahl der Beschäftigten


Begriffsbestimmungen (ESRS)

Arbeitnehmervertreter: Der Begriff „Arbeitnehmervertreter“ bezieht sich auf

  • i. von Gewerkschaften oder von Mitgliedern solcher Gewerkschaften gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten benannte oder gewählte Gewerkschaftsvertreter,

  • ii. ordnungsgemäß gewählte Vertreter, die von den Arbeitnehmern der Organisation frei gewählt werden und nicht gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträgen vom Arbeitgeber dominiert oder kontrolliert werden und zu deren Aufgaben nicht Tätigkeiten gehören, die in dem betreffenden Land ausschließlich den Gewerkschaften vorbehalten sind, und die nicht dazu benutzt werden, die Position der betreffenden Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben.

Sozialer Dialog: Alle Arten von Verhandlungen, Konsultationen oder Informationsaustausch zwischen Vertretern von Regierungen, Arbeitgebern, ihren Organisationen und Arbeitnehmervertretern über Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Er kann in einem Prozess zwischen drei Parteien erfolgen, mit der Regierung als offizielle Partei des Dialogs, oder nur zwischen Arbeitnehmervertretern und Führungskräften (oder Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden).

Tarifverhandlungen: Alle Verhandlungen, die zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer oder mehreren Arbeitgeberorganisationen einerseits und einer oder mehreren Gewerkschaften oder in deren Abwesenheit den von ihnen gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß gewählten und ermächtigten Arbeitnehmervertretern andererseits stattfinden, um

  • i. die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen und/oder

  • ii. die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln und/oder die Verhältnisse zwischen Arbeitgebern oder ihren Organisationen und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen zu regeln.

Tarifverträge werden als schriftliche Vereinbarungen verstanden, die aus Tarifverhandlungen hervorgehen.


Wissenswertes

In der Berechnung zählt jede Person nur einmal, auch wenn Personen mehrere Tarifverträge haben. Wenn keine Person durch einen Tarifvertrag abgedeckt ist, liegt der Wert bei 0.

Erhebliche Beschäftigung wird definiert als das Vorhandensein von mindestens 50 Mitarbeitern in einem Land, die gleichzeitig mindestens 10% der Gesamtbelegschaft des Unternehmens ausmachen.

Sozialer Dialog

Die Arbeitnehmervertretung ermöglicht einen sozialen Dialog auf Betriebsebene, was sich von einem sozialen Dialog auf Gruppen-, Sektoren-, nationaler oder EU-Ebene unterscheidet.

Da ein Unternehmen mehrere Betriebe in einem Land haben kann, zielt diese Kennzahl darauf ab, den Prozentsatz der Mitarbeiter mit Arbeitnehmervertretung in jedem EWR-Land zu ermitteln, in dem das Unternehmen eine signifikate/erhebliche Beschäftigung aufweist.


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