ESRS Standard
ESRS Standard
32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit Menschen mit Behinderungen zu den Beschäftigten des Unternehmens gehören.
33. Das Unternehmen hat vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen für die Erhebung von Daten anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Beschäftigten ist.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 21 für Absatz 33 (Datenerhebung für Menschen mit Behinderungen)
Gemäß der Angabepflicht über Menschen mit Behinderungen muss das Unternehmen nur Daten angeben, die rechtmäßig erhoben werden können. Der Behindertenstatus hängt von den nationalen rechtlichen Definitionen ab, aber das Unternehmen kann in den verschiedenen Ländern, in denen es tätig ist, dieselbe Definition verwenden oder anwendbare nationale Definitionen verwenden.
Gemäß ESRS 2 GDR-M hat das Unternehmen die Berechnungsmethode, die Datenarten und die Quellen anzugeben, die als Input verwendet werden. Dabei kann es sich z. B. um freiwillige Mitarbeiterbefragungen oder um Informationen aus obligatorischen Quoten für Menschen mit Behinderungen handeln, die vom Unternehmen gemeldet werden.
