ESRS Standard
ESRS Standard
16. Das Unternehmen hat die wichtigsten Maßnahmen und Mittel zu beschreiben, die es einsetzt, um seine wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften gemäß ESRS 2 GDR-A zu verwalten.
17. In Bezug auf die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Arbeitskräften hat das Unternehmen Folgendes zu beschreiben:
(a) seine wichtigsten ergriffenen, geplanten oder laufenden Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, Abstellung, Minimierung und Abhilfe wesentlicher negativer Auswirkungen auf seine Arbeitskräfte, einschließlich seines Ansatzes in Situationen, in denen Spannungen zwischen solchen Maßnahmen und anderen unternehmerischen Belastungen entstehen, und
(b) wie es die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das Erzielen von Ergebnissen für die Arbeitskräfte des Unternehmens nachverfolgt und bewertet. Diese Angabe kann entfallen, wenn das Unternehmen angibt, wie es die Wirksamkeit seiner Maßnahmen gemäß ESRS 2 GDR-T oder GDR-M verfolgt. In diesem Fall genügt ein Verweis auf diese Angabe.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 4 für Absatz 17 (Wichtigste Maßnahmen)
Die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen variieren je nach seinem Verhältnis zur Auswirkung und wie es die Maßnahmen als geeignet ermittelt hat, um wesentliche Auswirkungen anzugehen.
Diese Angabepflicht gilt auch für die wichtigsten Maßnahmen zur Bereitstellung, Zusammenarbeit oder Ermöglichung von Abhilfemaßnahmen im Falle tatsächlicher negativer Auswirkungen. Zu den wichtigsten Maßnahmen, um Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben gehören die Nutzung verschiedener Arten von Hebelwirkungen und/oder die Zusammenarbeit in Initiativen von Zusammenschlüssen mehrerer Interessenträger oder der Industrie.
AR 5 für Absatz 17 (Klimabedingter Wandel)
Das Unternehmen hat seine Maßnahmen in einer Weise darzustellen, die es den Nutzern ermöglicht, die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Themen gemäß den Kapiteln 3.3 und 9.1 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen zu verstehen. Dies gilt für Maßnahmen, die ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens zu mindern, die sich aus dem Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft ergeben können. So kann es beispielsweise zu Downscaling oder Massenentlassungen kommen, wenn eine Fabrik geschlossen wird, was zu Maßnahmen wie unternehmensinternen Vermittlungen oder Vorruhestandsplänen mit Auswirkungen auf die Beschäftigten führen könnte.
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele aus der bisherigen Praxis
Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
S1-3 – Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz
ISO-Arbeitsschutzmanagementsystem
Alle Produktionsstandorte sind nach dem ISO-Arbeitsschutzmanagementsystem zertifiziert. Dieses Managementsystem für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dient der Identifikation, Kontrolle und Reduzierung von Risiken. Es basiert auf dem Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung (Plan-Do-Check-Act) und unterstützt die Bewertung von Gefahren in allen Unternehmensbereichen. Auf Basis des Feedbacks relevanter Interessengruppen werden Ziele zur Minimierung wesentlicher Risiken festgelegt. Die Risikobewertung an den Produktionsstandorten umfasst die Analyse standortspezifischer Aktivitäten. Dabei werden potenzielle Schäden identifiziert, Gefahren bewertet, präventive Maßnahmen definiert und Verbesserungspotenziale gesucht. Regelmäßige Überprüfungen gewährleisten die Wirksamkeit der Kontrollen. Bewertungen werden bei Änderungen oder nach Vorfällen angepasst.
