ESRS Standard
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17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, den Nutzern ein Verständnis der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Handel oder der Verwendung von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen zu vermitteln, einschließlich der Risiken, die sich aus Änderungen der Rechtsvorschriften ergeben.
18. Hersteller von Stoffen, Formulierer von Stoffen oder Importeure von Stoffen – sei es in Reinform oder in Gemischen – müssen das Gesamtgewicht der besorgniserregenden Stoffe und gesondert das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe angeben, die
(a) in Reinform oder in Gemischen bezogen wurden,
(b) in Reinform oder in Gemischen herstellt wurden,
(c) in Reinform oder in Gemischen in Verkehr gebracht wurden und
(d) direkt in die Umwelt (Luft, Wasser und Boden) freigesetzt wurden, einschließlich unbeabsichtigter Freisetzungen durch Leckagen oder andere ungewollte Austritte.
19. Verwender von Stoffen in Reinform oder in Gemischen haben Folgendes anzugeben:
(a) das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe, die sie während der Herstellung und der Erbringung der Dienstleistungen verwendet haben, und
(b) das Gesamtgewicht der besonders besorgniserregenden Stoffe, die sie direkt in die Umwelt freigesetzt haben.
20. Hersteller von Erzeugnissen, Importeure von Erzeugnissen oder Verwender von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, müssen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) die Namen der Stoffe angeben, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenanteil enthalten sind, und zwar in
(a) bezogenen Bestandteilen oder Erzeugnissen und
(b) in Verkehr gebrachten Bestandteilen oder Erzeugnissen.
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 4 für die Absätze 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe)
Die Anforderungen in Absatz 18 gelten nur für Unternehmen, die im Chemiesektor tätig sind, d. h. chemische Stoffe herstellen (z. B. NACE Rev. 2.1 C20 und gegebenenfalls C21), chemische Gemische formulieren (z. B. NACE Rev. 2.1 C20.3, C20.4, C20.5) oder im Großhandel mit chemischen Stoffen tätig sind (z. B. NACE Rev. 2.1 G46.85). Diese Anforderungen gelten nicht für Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung nichtchemischer Produkte ist.
Die Anforderungen in Absatz 19 gelten nur für Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 18 fallen.
AR 5 für Absatz 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe)
Unternehmen, die nach Absatz 18 oder 19 berichten, haben besonders besorgniserregende Stoffe nach Gefahrenklasse (laut CLP-Verordnung 1272/2008/EG) zu gruppieren. Dies bedeutet, dass ein einzelner Stoff unter allen anwendbaren Gefahrenklassen gezählt werden muss. Bei den Gesamtmengen der beschafften, hergestellten, verkauften und freigesetzten Stoffe ist jedoch eine Doppelzählung zu vermeiden.
AR 6 für Absatz 18 und 19 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe)
Die Stoffe sind in Tonnen oder Kilogramm oder einer anderen für die Menge und Art der freigesetzten Schadstoffe relevanten Masseneinheit anzugeben.
AR 7 für Absatz 18, 19 und 20 (Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe)
Die im Rahmen dieser Angabepflicht übermittelten Informationen können sich auf Informationen beziehen, die das Unternehmen bereits nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie 2010/75/EU, Verordnung (EG) Nr. 166/2006, deren spätere Änderungen, usw.) angeben muss.
