ESRS Standard
ESRS Standard
21. Das Unternehmen hat seine wichtigsten Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben.
22. Zusätzlich zum ESRS 2 GDR-A hat das Unternehmen bei der Angabe der laufenden und geplanten Maßnahmen Folgendes anzugeben:
(a) seine wichtigsten Klimaschutzmaßnahmen, bei denen ein Dekarbonisierungshebel zum Einsatz kommt, und
(b) die erreichte und erwartete Verringerung der THG-Emissionen durch den Dekarbonisierungshebel.
