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GDR-P – Allgemeine Angabepflicht für Konzepte

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

41. Ziel dieser allgemeinen Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Konzepte zu vermitteln, über die das Unternehmen verfügt, um seine wesentlichen tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, abzustellen, zu minimieren oder zu beheben, wesentliche Risiken zu steuern und wesentliche Chancen oder positive Auswirkungen zu nutzen.

42. Das Unternehmen hat die folgenden Informationen über seine Konzepte anzugeben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen einsetzt:

  • (a) eine Beschreibung der wichtigsten Inhalte des Konzepts, einschließlich seiner allgemeinen Ziele, auf die es sich bezieht, und – sofern sich im Berichtszeitraum Änderungen an den angenommenen Konzepten ergeben haben – eine Beschreibung dieser Änderungen,

  • (b) eine Beschreibung des Anwendungsbereichs des Konzepts (oder der Ausnahmen) in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit und die vor- oder nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens, geografische Gebiete und – sofern festgelegt – betroffene Gruppen von Interessenträgern,

  • (c) ein Verweis auf die Standards oder Initiativen Dritter, zu deren Einhaltung sich das Unternehmen im Rahmen der Umsetzung des Konzepts verpflichtet hat, sofern sich das Konzept auf Standards oder Initiativen Dritter bezieht, und

  • (d) bei sozialen Themen eine Beschreibung, wie die Interessen der betroffenen Interessenträger bei der Beschließung dieses Konzepts berücksichtigt wurden (sofern solche Überlegungen angestellt wurden).

43. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es über eine übergeordnete Menschenrechtspolitik verfügt, mit der es sich zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen verpflichtet. Ist dies der Fall, hat das Unternehmen die in Absatz 42 genannten Informationen zu dieser Politik vorzulegen und anzugeben, welche Gruppen betroffener Interessenträger davon erfasst werden (z. B. Arbeitskräfte des Unternehmens, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher und Endnutzer).

Anmerkung zu Absatz 43:

  • Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von zusätzlichen Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikatoren Nr. 10 und 11 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen“ und „Fehlende Menschenrechtspolitik“)). Sie unterstützen auch den Informationsbedarf der Referenzwert-Administratoren, ESG-Faktoren im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1816 offenzulegen, gemäß dem Indikator „Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber Unternehmen ohne Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.


Application Requirements (AR)

AR 34 für Absatz 43
Bei den Angaben über seine Menschenrechtspolitik zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte hat das Unternehmen die Internationale Charta der Menschenrechte, die aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den beiden sie umsetzenden Pakten besteht, sowie die Grundsätze der IAO betreffend die grundlegenden Rechte, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, zu berücksichtigen.

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