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GDR-T – Allgemeine Angabepflicht für Ziele

Revised ESRS 2026

ESRS Standard

50. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen Ziele festlegt, die im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen, die Umwelt oder das Unternehmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen definiert werden, und wie das Unternehmen die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Gesamtfortschritte und die Wirksamkeit im Hinblick auf die festgelegten Ziele im Laufe der Zeit verfolgt. Dazu gehört gegebenenfalls auch, ob die Fortschritte anhand eines entsprechenden Maßnahmenplans gemessen werden oder ob wesentliche Sachverhalte und Umstände im Zusammenhang mit dem Maßnahmenplan die Verwirklichung des Ziels beeinträchtigen.

51. Das Unternehmen hat die messbaren, zeitgebundenen und ergebnisorientierten qualitativen oder quantitativen Ziele anzugeben, die es in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen festgelegt hat. Für jedes Ziel hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

  • (a) eine Beschreibung des Verhältnisses zwischen dem Ziel und den Zielvorgaben und Maßnahmen des Konzepts,

  • (b) den festgelegten Zielwert (bzw. das Zielniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt), einschließlich der Angabe, ob das Ziel absolut oder relativ ist, sofern als solches definiert, und in welcher Einheit es gemessen wird,

  • (c) den Umfang des Ziels in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder die Tätigkeiten seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie der geografischen Grenzen,

  • (d) den Bezugswert (bzw. das Bezugsniveau, wenn es sich um ein qualitatives Ziel handelt) und das Bezugsjahr für die Messung der Fortschritte, sofern vom Unternehmen festgelegt,

  • (e) das Jahr oder den Zeitraum, für den das Ziel gilt, und eine Beschreibung etwaiger Etappen- oder Zwischenziele, die das Unternehmen festgelegt hat,

  • (f) die Methoden und signifikanten Annahmen zur Festlegung der Ziele,

  • (g) ob das Ziel gesetzlich vorgeschrieben ist,

  • (h) gegebenenfalls die gewählten Szenarien, auf denen es beruht, die wichtigsten Datenquellen und den Grad der Übereinstimmung mit nationalen, europäischen oder internationalen politischen Zielen und

  • (i) ob die Ziele des Unternehmens im Zusammenhang mit Umweltthemen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

52. Wenn das Unternehmen keine messbaren terminierten ergebnisorientierten Ziele festgelegt hat, hat es anzugeben, ob und wie es die Wirksamkeit seiner Konzepte und Maßnahmen im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen verfolgt.


Application Requirements (AR)

AR 45 für Absatz 50
Informationen über die Fortschritte und die Wirksamkeit im Hinblick auf die festgelegten Ziele im Laufe der Zeit werden gemäß GDR-M, Absatz 49 Buchstabe d, angegeben.

AR 46 für Absatz 51
Ergebnisorientierte Ziele in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen werden im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse für die Menschen und die Umwelt definiert.

AR 47 für Absatz 51 Ziffer i
„Auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhend“ ist als die Verwendung belastbarer, von Fachkollegen überprüfter oder anderweitig verlässlicher biophysikalischer Informationen zu verstehen, mit denen relevante ökologische Schwellenwerte ermittelt oder Bedingungen, Zielpfade und Einschränkungen anhand empirischer Daten, Modellierungen oder anerkannter wissenschaftlicher Rahmenkonzepte quantifiziert werden. Diese Nachweise sollen es dem Unternehmen ermöglichen, ökologisch fundierte, kontextspezifische und messbare Ziele festzulegen.

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