ESRS Standard
ESRS Standard
103. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:
b) die Zahl der Beschwerden, die über Kanäle, über die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können (einschließlich Beschwerdemechanismen), und gegebenenfalls bei den nationalen Kontaktstellen für multinationale Unternehmen der OECD im Zusammenhang mit den in Absatz 2 dieses Standards genannten Aspekten, mit Ausnahme der bereits unter Buchstabe a gemeldeten Fälle, eingereicht wurden.
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Beschwerdemechanismen (zusammengefasst): Beschwerdemechanismen sind Verfahren, über die Interessenträger Beschwerden einreichen oder Rechtsmittel einlegen können. Diese können staatlich (z. B. Gerichte, Ombudsstellen, Regulierungsbehörden) oder nichtstaatlich sein. Nichtstaatliche Mechanismen werden von Unternehmen allein oder gemeinsam mit Interessengruppen betrieben, wie betriebliche Beschwerdesysteme oder tarifvertraglich geregelte Verfahren. Operative Mechanismen sind direkt zugänglich, ermöglichen eine frühzeitige Bearbeitung von Beschwerden und verhindern Eskalationen. Sie bieten Feedback zur Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten des Unternehmens.
Gemäß den VN-Leitprinzipien Nr. 31 müssen solche Mechanismen legitim, zugänglich, berechenbar, gerecht, transparent, rechtskonform und lernorientiert sein, mit besonderem Fokus auf Engagement und Dialog.