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E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

Vor über 5 Monaten aktualisiert

ESRS Standard

62. Das Unternehmen hat anzugeben, ob es interne CO2-Bepreisungssysteme anwendet und – wenn ja – wie diese seine Entscheidungsfindung unterstützen und Anreize für die Umsetzung klimabezogener Konzepte und Ziele schaffen.

63. Die gemäß Absatz 62 erforderlichen Informationen umfassen Folgendes:

  • a) die Art des internen CO2-Bepreisungssystems, z. B. die für CapEx oder für Entscheidungen über Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) angewandten Schattenpreise, interne CO2-Gebühren oder interne CO2-Fonds,

  • b) den spezifischen Anwendungsbereich der CO2-Bepreisungssysteme (Tätigkeiten, geografische Angaben, Unternehmen usw.),

  • c) die CO2-Preise, die je nach Art des Systems angewandt werden, und kritische Annahmen zur Bestimmung der Preise, einschließlich der Quelle der angewandten CO2-Preise sowie die Gründe, aus denen diese Preise für die gewählte Anwendung als relevant erachtet werden. Das Unternehmen kann die Methode zur Berechnung der CO2-Preise angeben, einschließlich des Umfangs, in dem diese Preise unter Verwendung wissenschaftlicher Leitlinien festgesetzt wurden, und der Art und Weise, wie ihre künftige Entwicklung mit wissenschaftlich fundierten Zielpfaden der CO2-Bepreisung zusammenhängt, und

  • d) die ungefähren Mengen der THG-Bruttoemissionen des laufenden Jahres (Scope 1, 2 und gegebenenfalls Scope 3) in Tonnen CO2-Äquivalent, die unter diese Systeme fallen, sowie ihren Anteil an den THG-Gesamtemissionen des Unternehmens für jeden Scope.


Application Requirements (AR)

AR 65. Bei der Angabe der nach den Absätzen 62 und 63 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen kurz, ob und inwiefern die CO2-Preise, die in internen CO2-Bepreisungssystemen verwendet werden, mit den im Abschluss verwendeten Preisen übereinstimmen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der internen CO2-Preise, die für Folgendes verwendet werden:

  • a) die Bewertung der Nutzungsdauer und des Restwerts seiner Vermögenswerte (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen),

  • b) die Wertminderung von Vermögenswerten und

  • c) die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von durch Unternehmensübernahmen erworbenen Vermögenswerten.

AR 66. Die Informationen können in der nachstehenden Tabelle dargestellt werden:

Art des internen CO2- Preises

Betreffendes Volumen (t CO2e)

Angewandte Preise (€/t CO2e)

Beschreibung des Umfangs

CapEx-Schattenpreis

Forschung und Entwicklung (FuE) Investitionsschattenpreis

Interne CO2-Gebühren oder -Fonds

CO2-Preise für die Prüfung von Wertminderungen

usw.


Beispiele aus der bisherigen Praxis

Beispiele dienen lediglich als Hinweis, wie eine Angabepflicht von anderen Unternehmen bisher angegeben wurde. Geprüfte ESRS-Berichte sind noch nicht verfügbar. Es besteht keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

Interner Kohlenstoffpreis
Im Jahr 2022 wurde ein interner Kohlenstoffpreis (ICP) von 65 EUR pro Tonne CO₂ eingeführt, der zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Kohlenstoffpreisen an verschiedenen Standorten des Unternehmens gilt (z. B. durch Emissionshandelssysteme). Der ICP wurde 2023 im Rahmen der strategischen Investitionsplanung auf Capex-Projekte mit einem Volumen von über 1,8 Mio. EUR angewandt. Ziel des internen Kohlenstoffpreises ist es, zukünftige CO₂-Risiken zu verringern, erneuerbaren Brennstoffen Vorrang vor fossilen Brennstoffen zu geben und Projekte zur Steigerung der Energieeffizienz zu fördern.

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