Begriffsbestimmungen (ESRS)
Begriffsbestimmungen (ESRS)
Mikroplastik: Synthetische Polymermikropartikel, die fest sind und die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: (a) Sie sind in Partikeln eingeschlossen und machen mindestens 1 Gew.-% dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln; und (b) mindestens 1 Gew.-% der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen: iii. alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm; oder iv. die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3. Die folgenden Polymere sind von dieser Bezeichnung ausgenommen: (a) Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt, (b) Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 15 der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission über synthetische Polymermikropartikel abbaubar sind, (c) Polymere mit einer nachgewiesenen Löslichkeit von mehr als 2 g/l gemäß Anlage 16 der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission, und (d) Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten. Eine Liste der Ausnahmen ist der Verordnung (EU) 2023/2055 zu entnehmen. Mikroplastik wird in der Regel in primäres und sekundäres Mikroplastik eingeteilt. Primäres Mikroplastik wird absichtlich hergestellt und Produkten zugesetzt (z. B. Mikroperlen, Glitzer oder Stabilisatoren in Kosmetika), was während der Verwendungsphase des Produkts oder am Ende seiner Lebensdauer zu einer direkten Freisetzung in die Umwelt führt. Sekundäres Mikroplastik entsteht durch den Abbau größerer Kunststoffteile (z. B. Kunststoffabfälle wie Verpackungen oder Fischernetze).
