ESRS Standard
ESRS Standard
8. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung gemäß den Bestimmungen des ESRS 2 GDR-A anzugeben.
9. Zusätzlich zu den nach ESRS 2 GDR-A erforderlichen Informationen hat das Unternehmen Angaben zu folgenden Maßnahmen zu machen:
(a) die Verwaltung der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich:
i. wenn das Unternehmen die Nachhaltigkeitsleistung bei der Auswahl seiner Lieferanten berücksichtigt, wie dies geschieht,
ii. gegebenenfalls Schulungen zur Nachhaltigkeit für das Beschaffungsteam, und
iii. Einbeziehung von Lieferanten zur Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitsleistung, und
(b) das System, mit dem das Unternehmen Vorwürfe oder Vorfälle im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung verhindert, aufdeckt, untersucht oder verfolgt, einschließlich:
i. Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung für die am stärksten gefährdeten Funktionen oder Rollen innerhalb des Unternehmens, einschließlich der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, und
ii. alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen Verstöße gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vorzugehen.
Fußnote zu Absatz 9 Buchstabe b Ziffer ii
Diese Informationen tragen zur Deckung des Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern bei, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen abgeleitet werden (Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“)).
Application Requirements (AR)
Application Requirements (AR)
AR 4 für Absatz 9 Buchstabe a (Beziehungen zu den Lieferanten)
Bei der Darstellung der Informationen gemäß Absatz 9 Buchstabe a kann das Unternehmen Querverweise auf die Informationen über das Bestehen eines Verhaltenskodex für Lieferanten gemäß ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Absatz 11, erwägen.
