Erläuterung zu Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU
Artikel 48i der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie, geändert durch die CSRD) enthält Übergangsbestimmungen für die Erstellung eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts durch Tochterunternehmen von Drittlandunternehmen.
Ein Unternehmen erstellt den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 48i, wenn folgende Kriterien zutreffen:
Es ist ein Tochterunternehmen eines in einem Drittland (außerhalb der EU) niedergelassenen Mutterunternehmens.
Das Mutterunternehmen im Drittland erstellt einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht für alle Tochterunternehmen in der Union, der den Anforderungen der CSRD entspricht.
Das Tochterunternehmen in der EU legt diesen Bericht (und das Bestätigungsurteil eines Prüfers) gemäß nationalem Recht offen.
In diesem Fall ist das Tochterunternehmen von der eigenen Pflicht zur Erstellung eines separaten konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts befreit (es sei denn, es ist ein sehr großes, kapitalmarktorientiertes Unternehmen, das von dieser spezifischen Befreiung ausgenommen ist).
Artikel 48i selbst ist also die Rechtsgrundlage für eine mögliche Befreiung, nicht die allgemeine Pflicht zur Berichterstattung. Die allgemeinen Pflichten zur Erstellung eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts für große, in der EU ansässige Gruppen ergeben sich hauptsächlich aus Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU.
Das Ziel: Dieses Vorgehen dient dazu, die Berichtspflichten innerhalb der EU zu bündeln. Die anderen beteiligten EU-Tochterunternehmen können dann eine Befreiung (nach Art. 19a Abs. 9 bzw. 29a Abs. 8) in Anspruch nehmen und müssen keinen eigenen separaten Bericht mehr erstellen.
Link zur Richtlinie:
